Keine "§ 14c-Steuer" ...: Würde V seine Vermietungsleistungen an Mieter erbringen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ergäben sich – sofern nicht die Übergangsregelungen angewendet werden – andere Konsequenzen als vorstehend unter V. – VII. dargestellt. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG bei Erteilung von Rechnungen mit überhöhtem gesondertem Steuerausweis an Personen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, nicht entstehe.[87]

... weil keine Gefährdung des Steueraufkommens: Das hat der EuGH aus dem Sinn und Zweck des Art. 203 MwStSystRL hergeleitet. Dieser diene – wie der EuGH und der BFH in ständiger Rechtsprechung unterstreichen[88] – dem Zweck, einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken. Ist der Rechnungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt und kann folglich aufgrund des Umsatzsteuerausweises in der Rechnung Vorsteuern geltend machen, entsteht zur Sicherung des Steueraufkommens auf der Seite des Leistenden die Steuer (wobei die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass der Leistende diese unter den Voraussetzungen, die der EuGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, berichtigen kann[89]). Ist der Rechnungsempfänger hingegen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, gibt es keine Gefährdung des Steueraufkommens, so dass auch kein Grund besteht, das Steueraufkommen durch eine Steuer i.S.d. Art. 203 MwStSystRL zu sichern.[90] Diese Grundsätze, die bei der Auslegung des Art. 203 MwStSystRL Anwendung finden, müssen auch bei der Auslegung der deutschen Regelung in § 14c Abs. 1 UStG gelten.[91]

Keine Korrektur i.S.d. § 14c UStG: Entsteht demnach keine Steuerschuld i.S.d. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG, bedarf es auch keiner Korrektur i.S.d. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG. Fragen, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit einer solchen Korrektur stellen (vgl. auch oben VI. 3.), sind also in dieser Konstellation ohne Bedeutung. Es geht dann eben nicht um die Berichtigung von Steuerbeträgen, die ursprünglich mit Rechtsgrund festgesetzt worden sind. Eine Steuer ist gerade nicht entstanden, sie muss also auch nicht berichtigt werden. Es geht folglich nur um die Erstattung von Beträgen (nicht Steuern), die von Anfang an ohne Rechtsgrund an die Finanzverwaltung gezahlt wurden (im Grunde genommen also vergleichbar z.B. mit einer irrig geleisteten Vorauszahlung auf Einkommensteuer, nachdem der Vorauszahlungsbescheid zuvor schon aufgehoben worden ist).

"Einfache" Änderung der Erklärungen: V müsste also lediglich seine MwSt-Erklärungen für die VZ, in denen er seine Vermietungsumsätze an M (zumindest hinsichtlich der VuM) als steuerpflichtig gemeldet hat, korrigieren – im Prinzip also die steuerpflichtigen Umsätze entsprechend vermindern und die steuerfreien Umsätze entsprechend erhöhen; hierbei wären die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug (s. VI. 3.) zu beachten.

Bestandskraft: Soweit die Veranlagungen bestandskräftig wären, käme eine Korrektur wohl nicht mehr in Betracht. Die Durchführung einer Korrektur gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG, um die Bestandskraft zu überwinden (s. VI. 3.b)), käme in diesem Fall nicht in Betracht, weil es sich eben, wie gesagt, nicht um einen Fall des § 14c UStG handelt.[92]

[87] EuGH v. 8.12.2022 – C-378/21 – P GmbH, UR 2023, 158.
[88] Vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 – C-566/07 – Stadeco, UR 2009, 647 Rz. 28; ebenso der BFH zu § 14c UStG; vgl. z.B. BFH v. 16.5.2018 – XI R 28/16, juris Rz. 37.
[89] Vgl. u.a. EuGH v. 13.12.1989 – C-342/87 – Genius Holding, UR 1991, 83 Rz. 18; EuGH v. 19.9.2000 – C-454/98 – Schmeink & Cofreth und Strobel, UR 2000, 470 Rz. 56 ff.; EuGH v. 11.4.2013 – C-138/12 – Rusedespred OOD, UR 2013, 432 Rz. 33 f.; EuGH v. 18.3.2021 – C-48/20 – UAB "P.", UR 2021, 405 Rz. 30 ff.
[90] EuGH v. 8.12.2022 – C-378/21 – P GmbH, UR 2023, 158 Rz. 24.
[91] Vgl. in der Nachfolgeentscheidung zum Urteil P GmbH: Öst. BFG v. 27.1.2023 – GZ. RV/7100930/2021, Ziff. II.3.2., zur Auslegung des § 11 Abs. 12 des österreichischen UStG.
[92] Auch in diesem Fall wäre ggf. zu prüfen, ob das Ergebnis systematisch zutreffend ist (vgl. Fn. 61). Damit stünde der V, der sich auf die Richtigkeit der Verwaltungsanweisungen verlassen hat, nämlich schlechter als ein ("bösgläubiger") Steuerpflichtiger, der seine Steuerschuld zeitlich unbegrenzt gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG beseitigen könnte. Auch in diesem Fall ergäbe sich das systematisch unzutreffende Ergebnis aus der fehlenden bzw. fehlerhaften Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zur Korrektur von Steuerbeträgen i.S.d. Art. 203 MwStSystRL.

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