BMF, 18.12.1995, IV B 5 - S 2282 a - 438/95 II

Anmerkung der Reaktion: Überholt durch BMF-Schreiben vom 9.03.1998 (BStBl 1998 I S. 347).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Familienleistungsausgleichs ab dem Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:

 

Allgemeines

 

Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs

1

Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist der bisherige Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich weiterentwickelt worden. Ziele waren die Steuerfreistellung von Einkommen in Höhe des vollen Kinderexistenzminimums, eine deutliche Verbesserung der Förderung der Familien mit niedrigeren Einkommen und mehreren Kindern sowie eine Vereinheitlichung der bisherigen einkommensteuer- und kindergeldrechtlichen Regelungen. Die Weiterentwicklung zum Familienleistungsausgleich bedeutet einen grundlegenden Systemwechsel. Die bisher mögliche kumulative Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag und Kindergeld wird ab dem Veranlagungszeitraum 1996 durch eine Regelung abgelöst, wonach beides nach entsprechenden Anhebungen nur noch alternativ in Betracht kommt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob das Kindergeld die steuerliche Wirkung des Kinderfreibetrags ausgleicht.

2

Soweit die Voraussetzungen für das steuerliche Kindergeld und den Kinderfreibetrag übereinstimmen (Abweichungen z. B. bei Stief- und Enkelkindern, §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG), kann das Finanzamt die von der Familienkasse über die Berücksichtigung des Kindes getroffene Entscheidung übernehmen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung und bei einer abweichenden Entscheidung hat es die Familienkasse darüber zu unterrichten.

 

Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs

3

Der Kinderfreibetrag wird auf 6 264 DM (ab 1997: 6 912 DM) angehoben. Damit wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerfrei zu lassen (Beschlüsse vom 29. Mai und 12. Juni 1990, BStBl II S. 653 bzw. 664), erfüllt. Das Kindergeld wird auf monatlich jeweils 200 DM (ab 1997: 220 DM) für das erste und zweite, auf 300 DM für das dritte und auf 350 DM für jedes weitere Kind angehoben. Im laufenden Jahr wird nur monatliches Kindergeld gezahlt. Es dient der Förderung der Familie, soweit es den für die gebotene steuerliche Freistellung erforderlichen Betrag übersteigt. Reicht es für die gebotene Steuerfreistellung nicht aus, wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Kinderfreibetrag abgezogen und das Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet.

 

Zu § 2 Abs. 6 EStG

 

Kindergeld als Teil der festzusetzenden Einkommensteuer

4

Die Vorschrift erweitert den Begriff der „festzusetzenden Einkommensteuer” um das Kindergeld. Die Hinzurechnung im Rahmen der Steueranhebung erfolgt nach § 36 EStG.

Unter Kindergeld ist grundsätzlich das für den jeweiligen Kalendermonat zu zahlende Kindergeld zu verstehen. Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil fällt hierunter das halbe Kindergeld, das er über den zivilrechtlichen Ausgleich entsprechend § 1615g BGB erhält. Demzufolge umschließt der Begriff bei dem betreuenden Elternteil nur die ihm wirtschaftlich verbleibende Hälfte des Kindergeldes.

 

Zu § 31 EStG – Familienleistungsausgleich

 

Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag oder Kindergeld (Satz 1)

5

Während die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes bisher im dualen System von Kinderfreibetrag und Kindergeld herbeigeführt wird, wird dies ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1996 durch Kinderfreibetrag oder Kindergeld (einschließlich vergleichbarer Leistungen) sichergestellt.

 

Kindergeld als Steuervergütung (Satz 3)

6

Während Kindergeld nach dem bisherigen Bundeskindergeldgesetz, auch soweit es im dualen System des Familienlastenausgleichs steuerlichen Zwecken dient, eine Sozialleistung darstellt, wird Kindergeld im Rahmen des Familienleistungsausgleichs als Steuervergütung gezahlt. Daraus und aus der Rechtsstellung der Familienkassen als Bundesfinanzbehörden ergibt sich, daß Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung Anwendung finden.

 

Abzug des Kinderfreibetrags (Satz 4)

7

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Kinderfreibetrag abzuziehen ist. Er ist abzuziehen, wenn das Kindergeld einen fehlenden Abzug des Kinderfreibetrags nicht ausgleichen kann. Da die Prüfung auf das einzelne Kind zu beziehen ist, entfällt sie für 1996 für dritte und weitere Kinder, wenn für sie Kindergeld in Höhe von monatlich 300 DM oder 350 DM gezahlt wird. Hierdurch wird die gebotene steuerliche Freistellung in vollem Umfang bewirkt. Wird in einem VZ für dasselbe Kind Kindergeld nach unterschiedlichen Kindergeldsätzen gezahlt, dann ist die Prüfung auf die Monate zu beschränken, für die Kindergeld von 200 DM gezahlt worden ist. Ab dem VZ 1997 sind wegen der Anhebung des Kinderfreibetrags auf 6 912 DM auch dritte Kinder in die P...

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