BMF, 09.03.1998, IV B 5 - S 2280 - 45/98

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Familienleistungsausgleichs ab dem Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:

 

Allgemeines

 

Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs

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Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist der frühere Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich weiterentwickelt worden. Ziel waren Verbesserungen durch Anhebung des Kinderfreibetrags auf die volle Höhe des Existenzminimums eines Kindes, eine deutliche Verstärkung der Förderung von Familien mit niedrigeren Einkommen und mehreren Kindern durch Kindergeld sowie eine Vereinheitlichung der früheren einkommensteuer- und kindergeldrechtlichen Regelungen. Mit dieser Weiterentwicklung war ein grundlegender Systemwechsel verbunden. Die vor 1996 mögliche kumulative Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag und Kindergeld ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 durch eine Regelung abgelöst worden, nach der ein höherer Kinderfreibetrag oder höheres Kindergeld nur alternativ in Betracht kommen. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen, ob das monatlich gezahlte Kindergeld oder die das Kindergeld ausschließende andere Leistung für Kinder die Wirkung, die der Kinderfreibetrag hätte, erreicht.

 

Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs

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Der Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab 1996 auf 6.264 DM (522 DM mtl.) und ab 1997 weiter auf 6.912 DM (576 DM mtl.) angehoben worden. Damit wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerfrei zu lassen (Beschlüsse vom 29.5.1990, 1 BvL 26/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl 1990 II S. 653 und vom 12.6.1990, 1 BvL 72/86, BStBl 1990 II S. 664), unmittelbar entsprochen. Das Kindergeld ist mit Wirkung ab 1996 auf monatlich jeweils 200 DM für das erste und zweite, auf 300 DM für das dritte und auf 350 DM für jedes weitere Kind angehoben worden. Ab 1997 beträgt das Kindergeld für erste und zweite Kinder monatlich je 220 DM. Im laufenden Jahr wird Kindergeld gezahlt. Es dient der Förderung der Familie, soweit es den für die gebotene steuerliche Freistellung erforderlichen Betrag übersteigt. Reicht es dafür nicht aus, wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abgezogen und das gezahlte Kindergeld oder die andere Leistung für Kinder der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet.

 

Abstimmung mit Familienkassen

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Soweit die Voraussetzungen für Kindergeld und Kinderfreibetrag übereinstimmen (Abweichungen z.B. bei Stief- und Enkelkindern nach §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG), übernimmt das Finanzamt grundsätzlich die Entscheidung der Familienkasse über die Berücksichtigung des Kindes. Bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung oder einer abweichenden Auffassung hat es die Familienkasse darüber zu unterrichten. Diese teilt dem Finanzamt mit, ob sie sich dessen Auffassung anschließt. Kann im Einzelfall Einvernehmen nicht erzielt werden, hat die Familienkasse ihrer vorgesetzten Behörde zu berichten. Bis zur Klärung der Streitfrage ist die Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen.

 

Zu § 2 Abs. 6 EStG – Kindergeld als Teil der festzusetzenden Einkommensteuer

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Die Vorschrift erweitert den Begriff der „festzusetzenden Einkommensteuer” um das Kindergeld, das im Rechengang unmittelbar vor Erreichen der festzusetzenden Einkommensteuer der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist R 4 EStR unter laufender Nr. 15). Die Hinzurechnung im Rahmen der Steuererhebung erfolgt nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Unter Kindergeld ist grundsätzlich das für den jeweiligen Kalendermonat gezahlte Kindergeld zu verstehen (Rdnrn. 9 und 23 Abs. 2). Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil fällt hierunter das halbe Kindergeld, das er über den zivilrechtlichen Ausgleich entsprechend § 1615 g BGB (ab 1.7.1998: § 1612 b BGB) erhält. Demzufolge umfaßt der Begriff bei getrennten Eltern für den betreuenden Elternteil nur die ihm wirtschaftlich verbleibende Hälfte des Kindergeldes.

 

Zu § 31 EStG – Familienleistungsausgleich

 

Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag oder Kindergeld (Satz 1)

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Während die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes im früheren dualen System von Kinderfreibetrag und Kindergeld herbeigeführt wurde, wird diese ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1996 durch Kinderfreibetrag oder Kindergeld (einschließlich vergleichbarer Leistungen) sichergestellt.

 

Kindergeld als Steuervergütung (Satz 3)

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Während Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz a.F., auch soweit es im dualen System des Familienlastenausgleichs steuerlichen Zwecken diente, eine Sozialleistung darstellte, wird Kindergeld im Rahmen des Familienleistungsausgleichs als Steuervergütung gezahlt. Daraus und aus der Rechtsstellung der Familienkassen als Bundesfinanzbehörden § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG; § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO) erg...

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