OFD Cottbus, 23.04.1997, S 2280 - 2 - St 114/S 0622 - 16 - St 214

 

I. Gesetzliche Grundlagen bzw. Verwaltungsanweisungen:

 

II. Allgemeines

Nach § 31 EStG wird ab 1996 die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern durch Kindergeld (§§ 62-78 EStG) oder durch den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG bewirkt.

Das Kindergeld als bisherige Sozialleistung ist in eine Steuervergütung nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes umgewandelt worden.

Der Begriff des „Kindes” im Kindergeld- und Einkommensteuerrecht ist vereinheitlicht worden. Nunmehr gilt auch für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags das Monatsprinzip. Über 18 Jahre alte Kinder werden nur noch berücksichtigt, wenn sie Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM haben.

Die Möglichkeit, einen Kinderfreibetrag einvernehmlich auf den anderen Elternteil zu übertragen, ist ab dem VZ 1996 weggefallen. Sofern aber im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 1996 noch ein Kinderfreibetrag einvernehmlich übertragen worden sein sollte, ist dies im Veranlagungsverfahren rückgängig zu machen. Zulässig ist ab dem VZ 1996 die Übertragung auf einen Stiefelternteil oder Großeltern, wenn diese das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.

Im laufenden Kalenderjahr wird das Kindergeld monatlich gezahlt. Wird die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang erreicht, ist im Rahmen der ESt-Veranlagung ein Kinderfreibetrag abzuziehen. Das Kindergeld ist in diesen Fällen zur Ermittlung der festzusetzenden ESt der tariflichen ESt hinzuzurechnen (Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 18.12.1995).

 

III. Grundsätze zur ESt-Veranlagung unter Berücksichtigung der Anlage „Kinder”

Im Rahmen der ESt-Veranlagung wird zwischen Kindergeld und dem Ansatz des Kinderfreibetrags eine maschinelle „Günstigerprüfung” vorgenommen (Tz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom 18.12.1995). Dazu wurde die Anlage „Kinder” aufgelegt, in der der Steuerpflichtige alle die für die Sicherung des Kinderexistenzminimums steuerlich relevanten Sachverhalte angeben kann.

In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß die Angaben des Steuerpflichtigen in der Anlage „Kinder” richtig sind.

Es ist zu beachten, daß auch demjenigen Elternteil, dem das Kindergeld nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern bei der Bemessung seiner Unterhaltspflicht angerechnet wird, das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte anzurechnen ist (Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 18.12.1995).

Bei fehlenden oder unschlüssigen Angaben in der Anlage „Kinder” ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das gesetzlich zustehende Kindergeld in voller Höhe gezahlt bzw. über den zivilrechtlichen Ausgleich erhalten wurde.

In Fällen, in denen trotz fehlender oder unvollständiger Angaben eindeutig auf die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes geschlossen werden kann, bestehen keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen das Kindergeld mit dem Betrag anzusetzen, der dem Steuerpflichtigen gesetzlich zusteht.

Soweit der Steuerpflichtige – ggf. im Einspruchsverfahren – geltend macht, Kindergeld nicht oder nicht in entsprechender Höhe erhalten zu haben, so hat er seine Behauptung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ggf. durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Familienkasse (vgl. Tz. 23 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 18.12.1995).

Im Zuge der Beschleunigung des Verfahrens kann das FA den Sachverhalt dann, wenn die notwendigen Daten bekannt sind, auch selbst klären, indem es eine Auskunft bei der Familienkasse einholt.

Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Stpfl. A hat Anspruch auf ein Kindergeld i.H.v. 2.400 DM, er hat aber nur 2.000 DM erhalten und kann dies belegen, z.B. durch die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bzw. durch die Lohnabrechnungen des ganzen Jahres. In der Anlage Kinder ist nur das tatsächlich gezahlte Kindergeld i.H.v. 2.000 DM einzutragen. In dieser Höhe wird auch nur Kindergeld hinzugerechnet (Tz. 23 des BMF-Schreibens vom 18.12.1995).

Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Stpfl. B hat in 1996 einen Kindergeldanspruch i.H.v. 200 DM für Dezember. Das Kindergeld für Dezember 1996 wurde erst im Januar 1997 zusammen mit dem Kindergeld für Januar 1997 ausgezahlt. Da es sich bei dem in 1997 gezahlten Betrag teilweise um Kindergeld für 1996 handelt, werden für 1996 200 DM hinzugerechnet, d.h. 200 DM sind in der Anlage Kinder einzutragen. Für 1997 erfolgt später nur die Hinzurechnung der auf diesen VZ entfallenden Kindergeldbeträge. Das Zuflußprinzip gilt nicht.

Praxis-Beispiel

Beispiel 3: Der Stpfl. C hat be...

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