Das BMF hat für unentgeltliche Wertabgaben 2021 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt.[1]

Mit Datum vom 20.1.2022 wurden die Pauschbeträge für 2022 festgesetzt.[2]

Mit Datum vom 21.12.2022 wurden bereits die Pauschbeträge für 2023 festgesetzt.[3]

Mit Datum vom 12.2.2024 wurden die Pauschbeträge für 2024 festgesetzt.[4]

Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. Die Entnahme von Tabakwaren werden nicht durch den Ansatz der Pauschbeträge abgegolten. Werden Tabakwaren entnommen, sind diese gesondert zu erfassen. Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.

 
Wert 1. Halbjahr 2021 für eine Person ohne Umsatzsteuer (in EUR)
  zu 7 % zu 19 % insgesamt
Bäckerei 664 154 818
Fleischerei/Metzgerei 637 255 892

Gast- und Speisewirtschaft

  1. mit Abgabe von kalten Speisen
  2. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

731

1.247

376

443

1.107

1.690
Getränkeeinzelhandel 54 155 209
Café und Konditorei 637 269 906
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 302 41 343
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 617 309 926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 141 121 262

Tab. 1: Pauschale Sachentnahmen für 1. HJ 2021

 
Wert 2. Halbjahr 2021 für eine Person ohne Umsatzsteuer (in EUR)
  zu 7 % zu 19 % insgesamt
Bäckerei 664 154 818
Fleischerei/Metzgerei 637 255 892

Gast- und Speisewirtschaft

  1. mit Abgabe von kalten Speisen
  2. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

731

1.247

376

443

1.107

1.690
Getränkeeinzelhandel 54 155 209
Café und Konditorei 637 269 906
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 302 41 343
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 617 309 926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 141 121 262

Tab. 2: Pauschale Sachentnahmen für 2. HJ 2021

 
Wert 2022 für eine Person ohne Umsatzsteuer (in EUR)
  zu 7 % zu 19 % insgesamt
Bäckerei 1.394 268 1.662
Fleischerei/Metzgerei 1.240 537 1.777

Gast- und Speisewirtschaft

  1. mit Abgabe von kalten Speisen
  2. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.521

2.646

588

755

2.109

3.401
Getränkeeinzelhandel 103 294 397
Café und Konditorei 1.342 550 1.892
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 601 90 691
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.163 588 1.751
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 320 218 538

Tab. 3: Pauschale Sachentnahmen für 2022

 
Wert 2023 für eine Person ohne Umsatzsteuer (in EUR)
  zu 7 % zu 19 % insgesamt
Bäckerei 1.537 268 1.662
Fleischerei/Metzgerei 1.368 537 1.777

Gast- und Speisewirtschaft

  1. mit Abgabe von kalten Speisen
  2. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.678

2.919

579

762

2.257

3.681
Getränkeeinzelhandel 113 254 367
Café und Konditorei 1.481 550 2.031
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 663 0 663
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.284 339 1.623
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 353 156 509
 
Wert 2024 für eine Person ohne Umsatzsteuer (in EUR)
  zu 7 % zu 19 % insgesamt
Bäckerei 1.605 206 1.811
Fleischerei/Metzgerei 1.429 545 1.974

Gast- und Speisewirtschaft

  1. mit Abgabe von kalten Speisen
  2. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.399

2.253

1.016

1.723

2.415

3.976
Getränkeeinzelhandel 118 266 384
Café und Konditorei 1.547 575 2.122
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 693 0 693
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.340 354 1.694
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 369 162 531
 
Wichtig

Wichtig beim Ansatz des ermäßigten Steuersatzes

Die Eigenverbrauchs-Pauschbeträge zu einem Steuersatz von 7 % sind wesentlich höher als die zu 19 %, weil durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (sog. Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2020 eine Regelung eingeführt wurde, nach der die erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der Ansatz des ermäßigten Steuersatzes für die genannten Leistungen gilt durch Artikel 12 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 24.10.2022 (BGBl. 2022 Teil I S. 1838) bis zum 31.12.2023 fort.

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