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Nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. 12. 2007 wird die Rechtsdienstleistung im außergerichtlichen Bereich für den Rechtsbeistand insbesondere nach den Vorschriften der §§ 10 ff. RDG geregelt. Regelungen über die Honorare des Rechtsbeistands sind in diesem Gesetz nicht enthalten.

Danach richtet sich die Vergütung für den Rechtsbeistand nach den üblichen Vergütungen gem. § 632 BGB. Ein StB, der nicht als Rechtsbeistand zugelassen ist, muss in solchen Fällen, in denen eine Rechtsberatung erfolgt, die ein StB gem. § RDG erbringt – nämlich solche, die mit seiner steuerberatenden Tätigkeit in Verbindung stehen –, an einen Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt verweisen. Insoweit ist eine Honorarberechnung, falls diese für eine unzulässige Rechtsberatungsleistung gefordert wurde, gem. § 134 BGB nicht zulässig (OLG Hamm v. 6. 11. 1996, 25 U 47/96).

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