Rz. 17

Zunehmend werden auch im Mittelstand die Anforderungen auf die Berufsangehörigen zukommen, sowohl Buchführungen als auch Jahresabschlüsse nach den Internationalen Bilanzierungsvorschriften (IFRS) zu erstellen. In der Regel dürfte es sich dabei um Überleitungsarbeiten vom Jahresabschluss nach HGB zu einem Jahresabschluss nach IFRS handeln. Nach wie vor gilt in Deutschland der Jahresabschluss nach HGB als Grundlage für die Ertragsermittlung und damit auch für die Ermittlung von ausschüttungsfähigen Gewinnen sowie als Maßgeblichkeitsgrundlage für die Besteuerung und der Grundsatz des Gläubigerschutzes bei der Vorlage bei Kreditinstituten oder anderen Interessenten.

Eine derartige Tätigkeit gilt nicht als Tätigkeit i. S. d. § 33 StBerG. Dabei handelt es sich um eine vereinbare Tätigkeit i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG. Entsprechende Überleitungsarbeiten sowohl bei der laufenden Buchführung als auch beim Jahresabschluss können sehr aufwendig, aber auch relativ einfach sein, weil es auf die Struktur und die abweichenden Regelungen zwischen dem HGB und den IFRS bei den Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen ankommt. Im Einzelfall sind auch Unterschiede bei den Erträgen und Aufwendungen gegeben. Eine analoge Abrechnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBVV bietet sich in der Regel nicht an, weil der Arbeitsaufwand nicht mit der Überleitungstätigkeit von einer Handelsbilanz zur Steuerbilanz vergleichbar ist. So sind die Kenntnisse über das Internationale Bilanzierungsrecht für die Berufsangehörigen nicht tägliches Geschäft, so dass aufgrund der Komplexität der Materie die in § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBVV vorgesehene Berechnung ggf. nicht ausreicht. Es bietet sich an, derartige Tätigkeiten nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abzurechnen, wobei aufgrund der vorgenannten Schwierigkeiten ein Stundensatz von 150 Euro und mehr als angemessen anzusehen ist.

Handelt es sich um einen Auftrag, bei dem auch die monatlichen Buchführungen den internationalen Vorschriften des Rechnungswesens angepasst werden müssen und die Anpassung des Jahresabschlusses permanent erfolgt, kann auch, nachdem Erfahrungen über den Umfang der Tätigkeiten vorliegen, eine Pauschalierung sowohl in einem Festbetrag als auch in einer offenen Pauschalgebühr (E II – Rz. 37–39) erfolgen.

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