Rz. 18

Die Erstellung von Konzernbuchführung und Konzernjahresabschluss erfolgt nach den Vorschriften des HGB oder den internationalen Vorschriften nach IFRS. Diese Tätigkeit erfolgt nicht für steuerliche Zwecke und ist daher nicht den Tätigkeiten gem. § 33 StBerG zuzuordnen. Eine Konzernbilanz nach §§ 290 ff. HGB wird zwar nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt und ist danach eine Handelsbilanz; sie ist jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 EStG Grundlage für die Besteuerung (es besteht hierfür kein Maßgeblichkeitsgrundsatz). Nach Gehre/von Borstel, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 5. Auflage – Rz. 6 und 7 zu § 33 StBerG, umfasst § 33 StBerG die Bearbeitung der Steuerangelegenheiten die Steuerdeklarationsberatung, die Steuerrechtsdurchsetzungsberatung und die Steuergestaltungsberatung. Die Beratung im ausländischen Recht von Staaten, die nicht der EU angehören, ist keine Hilfeleistung in Steuersachen.

Danach sind die Erstellung von Konzernbuchführungen und Konzernjahresabschlüssen vereinbare Tätigkeiten, die nicht nach StBVV abzurechnen sind. Die Honorare für derartige Tätigkeiten können frei vereinbart werden, wobei sich Zeitgebühren oder – bei bekanntem Arbeitsaufwand – Pauschalgebühren anbieten. Eine analoge Anwendung der StBVV ist grundsätzlich möglich, dürfte aber aufgrund der durchzuführenden Tätigkeiten in der Regel nicht zu einem sinnvollen Ergebnis führen. Bei dieser Tätigkeit kann bei minimalen Konsolidierungsbedarf nur eine geringfügige Tätigkeit anfallen, diese kann im Einzelfall jedoch auch sehr umfangreich sein, so dass sich eine transparente und faire Vereinbarung mit dem Mandanten anbietet, die sich nicht auf StBVV stützt.

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