Rz. 28

Im Rahmen der Auslegung des § 18 KWG und der Entwicklung der Grundsätze nach Basel II sind Kreditinstitute gehalten, für Kreditnehmer der gewerblichen Wirtschaft, soweit sie nicht zur Pflichtprüfung gem. § 317 ff. HGB verpflichtet sind, besondere Bescheinigungen von dem StB des Unternehmens zu verlangen. Mit Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 22/23. 10. 2001 (Beihefter zu DStR Heft 50/2001) wurden die Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch StB mit entsprechenden Bescheinigungen festgelegt. Die Anforderungen der Kreditinstitute betreffen, wie in dem genannten Schreiben ausgeführt, die Grundfälle 2 (Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung) und 3 (Erstellung mit umfassenden Prüfungshandlungen).

Um die Voraussetzungen für die Anforderungen der Kreditinstitute zu gewährleisten, ist es erforderlich, entsprechende Prüfungshandlungen durchzuführen. Die Bescheinigungen sollen die Verlässlichkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Anforderungen der Kreditinstitute bezüglich des internen und externen Ratings berücksichtigen.

Die erforderlichen Arbeiten und Qualitätsanforderungen werden in dem Schreiben der Bundessteuerberaterkammer ausführlich erläutert und hinsichtlich der durchzuführenden Handlungen wird auf die Stellungnahme des IDW HFA 4/1996 hingewiesen. Ob im Einzelfall erhebliche Prüfungshandlungen durchzuführen sind, wird je nach Art und Umfang des Gewerbebetriebes individuell zu entscheiden sein.

Die Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich eines Erstellungsberichtes kann nach den Vorschriften des § 35 StBVV abgerechnet werden. Soweit Prüfungshandlungen über das übliche Maß hinaus aufgrund der Gegebenheiten im Betrieb des Mandanten erforderlich sind, können selbstverständlich die zusätzlichen Tätigkeiten hinsichtlich der Plausibilitätsbeurteilung im Rahmen der Erstellungsgebühr berechnet werden. Soweit jedoch Prüfungshandlungen i. S. d. HFA 4/1996 auch zur Absicherung des StB erforderlich werden, sind dieses Tätigkeiten, die nicht durch § 33 StBerG und damit nach der StBVV abgerechnet werden können. Hierfür sollte mit dem Mandanten vor Beginn der Tätigkeiten eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden und diese zusätzlichen Prüfungstätigkeiten entweder nach Zeitaufwand oder nach einem pauschal vereinbarten Betrag zusätzlich abgerechnet werden. Im Einzelfall können diese Leistungen einen erheblichen Umfang annehmen, insbesondere, wenn Bewertungen von teilfertigen Leistungen und des Vorratsvermögens erforderlich werden (vgl. § 35 Rz. 3a).

Die Anforderungen hinsichtlich des Grundfalls 2 und 3 erfolgen von Kreditinstituten, also Gläubigern des Mandanten, so dass grundsätzlich die Bilanzerstellung als Handelsbilanz (Gläubigerschutz) zu sehen ist. Dies bedeutet, dass auch steuerrechtlich nicht anzuerkennende Rückstellungen (Drohverlustrückstellungen) oder latente Steuern zu berücksichtigen sind. Ein zusätzliches Risiko entsteht für die Erstellung der Handelsbilanz dahingehend, dass aufgrund der Anforderungen von Kreditinstituten den Berufsangehörigen bekannt ist, dass der Jahresabschluss für die Offenlegungspflichten gem. § 18 KWG vorgesehen ist und insoweit in der Regel eine Dritthaftung gegenüber den Kreditinstituten eintreten kann.

Um die in der Regel hochqualifizierten Tätigkeiten und erheblichen Risiken bei der Honorierung zu berücksichtigen, sollten Stundensätze von mindestens 150 Euro vereinbart werden. Bei der Vereinbarung einer Pauschalsumme sollte der Berufsangehörige eine ausreichende Abdeckung des Risikos berücksichtigen (vgl. E II – Rz. 29–36).

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2007 auch verschiedene Bestimmungen der StBVV geändert. So wurde auch § 36 Abs. 1 StBVV dahingehend geändert, dass über die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung die Zeitgebühr zu erheben ist. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass die Änderung der Vorschrift dazu führt, dass die nach BiRiLiG, KonTraG oder KapCoRiLiG erforderlichen Plausibilitätsprüfungen und andere Prüfungshandlungen, die im Rahmen der Jahresabschlussaufstellung durchgeführt werden, nach § 36 Abs. 1 StBVV abzurechnen sind.

Unseres Erachtens ändert diese Neufassung der Vorschrift und die dazu ergangene Begründung nichts an den obigen Ausführungen, soweit die Plausibilitätsprüfung im Interesse von Gläubigern zu erfolgen hat. Nach § 1 StBVV sind die Vergütungen des StB nach der StBVV für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 StBerG) zu bemessen. Zwar ist die Erstellung einer Handelsbilanz durch einen StB durch die Vorschrift des § 33 StBerG gedeckt und nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV nach dieser Verordnung abzurechnen. Ich habe erhebliche Zweifel, ob die Plausibilitätsbeurteilung, die weit über die Aufstellung einer Handelsbilanz hinausgehende Interessen der Gläubiger (insbesond...

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