Rz. 15

Der StB wird häufig sowohl von Mandanten als auch von Insolvenzverwaltern beauftragt, Tätigkeiten auszuführen, die entweder die Beurteilung, ob eine Insolvenz vorliegt, beinhaltet oder Fragen im Rahmen der Durchführung der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter betrifft. Soweit es sich um Erstellung von Lohnbuchführungen, Finanzbuchführungen oder Jahresabschlüssen mit Steuererklärungen handelt, sind diese nach der StBVV und den dafür einschlägigen Vorschriften abzurechnen.

Bei einer umfassenden Beratung von Mandanten ist der StB, soweit ihm Kenntnisse aus den bearbeiteten Unterlagen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass eine Insolvenzantragspflicht des Mandanten vorliegen könnte (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), im Rahmen seiner Tätigkeit nicht verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen. Tut er dies, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen (BGH v. 06. 02. 2014, IX ZR 53/13).

Um eine Beurteilung vornehmen zu können, ob eine Insolvenzantragspflicht des Mandanten vorliegt, reichen die aus der Finanzbuchführung oder dem Jahresabschluss gewonnenen Erkenntnisse allein nicht aus. So kann bei einer Beurteilung, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, dies nur im Rahmen eines Verbindlichkeiten- und Zahlungsplans in Kombination mit einer Liquiditätsrechnung erfolgen. Dasselbe gilt für den Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Die Ermittlung einer Überschuldung einer Kapitalgesellschaft ist nicht allein aus den Buchwerten einer Bilanz oder einer Zwischenbilanz zu erkennen, weil sowohl auf der Aktivseite der Bilanz als auch bei den Rückstellungen und Verbindlichkeiten für eine Überschuldungsbilanz unter Umständen erhebliche Korrekturen vorzunehmen sind.

Sollte das Mandat lauten, dass der StB die Insolvenzreife des Unternehmens überprüft, so ist dies in jedem Fall, sowohl bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als auch der Überschuldung, aktuell im Zeitpunkt der Auftragserteilung vorzunehmen. Ein wenig anders ist es sicherlich zu sehen bei der Überprüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 InsO. Die zur Erledigung entsprechender Aufträge erforderlichen Arbeiten müssen nach den Bestimmungen der InsO erledigt werden. Sowohl die Erstellung einer Überschuldungsbilanz (vgl. Rz. 40) für Zwecke der Ermittlung der Überschuldung i. S. d. 19 InsO als auch die Ermittlung der Liquiditätslage des Unternehmens zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit i. S. d. 18 InsO sind abweichend vom Handelsrecht und streng nach den Vorschriften des Insolvenzrechts zu erledigen. Die inzwischen umfangreich vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu ist zu beachten.

Bei entsprechendem Auftrag ist für die Ermittlung der Überschuldung eines Unternehmens zunächst die rechnerische Überschuldung zu ermitteln. Eine rechnerische Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten auf der Aktivseite die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt. Bei der Ermittlung der Liquidationswerte bestehen erhebliche Unsicherheiten, weil die Verwertungsprämisse nicht feststeht und ggf. bei Einzelveräußerung andere Werte erzielt werden als bei Veräußerung des Aktivvermögens im Ganzen. Auch die Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern und des Umlaufvermögens des Unternehmens erfordert einen erheblichen Aufwand bei der Beurteilung der Frage, inwieweit bei Zerschlagung des Unternehmens Werthaltigkeiten noch vorliegen.

Bei dem Ansatz der Verbindlichkeiten ist zu überprüfen, ob solche von Gesellschaftern oder anderen Gläubigern des Unternehmens vorliegen, bei denen Rangrücktritt vereinbart wurde oder sonstige Sachverhalte, die den Ansatz der gesamten nominellen Verbindlichkeit nicht erlauben, vorliegen.

Als zweiter Prüfungsschritt ist die Fortführungsprognose i. S. d. § 19 Abs. 2 InsO zu erstellen. Diese ist als Zahlungsfähigkeitsprognose unter der Voraussetzung eines nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführenden Ertrags- und Finanzplans zu erstellen, wobei sie nach sachgerechten Kriterien und für sachverständige Dritte nachvollziehbar erstellt werden muss. Voraussetzung sind ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept, ein Finanzplan, in dem die finanzielle Entwicklung des Unternehmens für den Prognosezeitraum dargestellt wird und eine entsprechende Plan-Bilanz. Die Fortbestehensprognose ist letztlich die Prognose mittelfristiger Zahlungsfähigkeit. Eine Insolvenzanmeldepflicht besteht dann, wenn beide Ermittlungen, sowohl Überschuldungsbilanz als auch die Fortführungsprognose, negativ sind.

Diese Tätigkeiten können nicht nach der StBVV abgerechnet werden, weil es sich hierbei nicht um Tätigkeiten i. S. d. § 33 StBerG handelt. Der StB sollte bei derartigen Tätigkeiten vorab eine schriftliche Vereinbarung über die Honorierung treffen. Aufgrund des hohen Risikos, das auch der StB bei einer falschen Beurteilung eingeht, sollte er einen Stundensatz von mindestens 150 Euro vereinbaren. Eine pauschale Vereinbarung mit einer Fes...

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