Damit ein Mitgliedstaat einen Eurofisc-Verbindungsbeamten identifizieren kann, der auf die von diesem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen unter den Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e oder Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d oder Artikel 21a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zugreift, werden folgende Regelungen umgesetzt:

 

a)

Jeder Mitgliedstaat weist jedem seiner Eurofisc-Verbindungsbeamten eine persönliche Nutzerkennung zu;

 

b)

jeder Mitgliedstaat führt eine stets aktualisierte Liste mit den Namen und den persönlichen Nutzerkennungen seiner Eurofisc-Verbindungsbeamten und stellt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung;

 

c)

jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede automatisierte Abfrage der in den Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d oder Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen die persönliche Nutzerkennung des Eurofisc-Verbindungsbeamten enthält, der auf diese Informationen zugreift.

[1] Art. 5c eingefügt durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1129. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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