Tz. 81

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Gewinnanteil ist der Anteil des AE an dem von der Kap-Ges ausgeschütteten Gewinn. Hierunter fallen alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem AE aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kap-Rückzahlung zu werten sind (s Urt des BFH v 06.06.2012, BStBl II 2013, 111). Der Begriff "Bezüge" iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Einnahmen" (s § 8 Abs 1 EStG) und umfasst alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem AE aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses entweder von der Kap-Ges selbst oder einem Dritten zufließen (s Urt des BFH v 20.10.2010, BStBl II 2022, 254). Unerheblich ist insbes, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder der Vermögenssubstanz der Kap-Ges geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (s Urt des BFH v 20.10.2010, BFH/NV 2011, 669). Die Rückgewähr von Nenn-Kap zählt grds. nicht zu den Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (s FG Dsd, Urt v 24.08.2018, BB 2019, 97). Eine Ausnahme hiervon ist zu beachten, wenn bei der Kap-Ges ein sog Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG besteht (hierzu s Tz 281). Zur Steuerbarkeit von Kap-Rückzahlungen bei (Sach-)Auskehrungen durch ausl Kap-Ges s Tz 105ff.

Die AE haben nach § 29 Abs 1 S 1 GmbHG einen Anspruch auf den Jahresüberschuss, jedoch nur insoweit, wie keine ges (s § 268 Abs 9 HGB, § 58d GmbHG, § 30 Abs 1 S 1 GmbHG) oder statuarische Ausschüttungssperre eingreift oder die AE nicht gem § 29 Abs 2, § 46 Nr 1 GmbHG eine andere Verwendung (zB Einstellung in eine Rücklage) beschließen (s Roth, in Roth/Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl, § 29 Rn 52). Die Gesellschafterversammung entscheidet auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses grds mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des ausgewiesenen Gewinns. Zum Gewinnausschüttungsanspruch bei Pattsituationen in der GmbH, s Heusel/Goette (GmbHR 2017, 385). Die GA führt zur Verminderung des Reinvermögens der Kap-Ges zugunsten der AE (ebenfalls hierzu s Urt des RFH v 19.12.1931, RStBl 1932, 293; v 30.09.1933 RStBl 1934, 570 und v 14.09.1935, RStBl 1936, 121). Unerheblich ist, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögensubstanz der Kap-Ges geleistet werden; auch kommt es nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgewährung gekleidet ist (s Urt des FG Ddf v 20.08.2013, EFG 2013, 1881, rkr). Es muss aber nicht jede Vermögensminderung bei der Kö zu einem Beteiligungsertrag des AE führen. Jochum (in K/S/M, § 20 EStG Rn C/1 15) nennt als Beispiel die überhöhte Pensionszusage an den Ges-GF, die wegen dessen vorzeitigem Tod nicht zur Auszahlung kommt (dazu auch s Tz 144). GA können offen oder verdeckt erfolgen.

Seit der Systemumstellung von der früheren ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens (dazu s § 37 KStG Tz 24, 108ff) spielt es für die Besteuerung einer GA keine Rolle mehr, ob sie auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl beruht. Gewinnanteile können insbes von einer AG, SE, GmbH, Genossenschaft, SCE oder von einer bergbautreibenden Vereinigung, die die Rechte einer jur Person hat, stammen. Zur Qualifizierung eines sog Blockchain-basierten (Security) Token als unter § 20 Abs 1 Nr 1 EStG fallende Unternehmensbeteiligung, s Himmer/Kaulartz (Ubg 2019, 477).

Der Begriff des Gewinnanteils ist nicht auf die Verteilung des Gewinns des abgelaufenen Wj beschr. Auch die Nachtragsausschüttung von zunächst in Rücklagen eingestellten Vorjahresgewinnen fällt darunter. Entscheidend ist bei einem Gewinnanteil, dass er auf einem förmlichen Ausschüttungsverfahren beruht.

Zu den Gewinnanteilen gehören auch die bei einer GmbH zulässigen Vorabausschüttungen. Eine Vorabausschüttung ist eine gesellschaftsrechtlich zulässige vorweggenommene Gewinnauszahlung (Gewinnvorschuss), die ua als unterjährige oder nachperiodische Ausschüttung (vor Feststellung des Jahresabschlusses) erfolgen kann (s Ekkenga, in Mü-Kom GmbHG, 4. Aufl, § 29 Rn 95) und an den Vorbehalt geknüpft ist, dass nach Ablauf des Wj tats ein entspr hoher ausschüttungsfähiger Gewinn vorhanden ist (s Urt des BFH v 27.01.1977, BStBl II 1977, 491; v 23.04.1992, BStBl II 1992, 790). Vorabgewinnausschüttungen einer GmbH stehen nach ganz hM nicht unter einem Satzungsvorbehalt (s Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl, § 29 Rn 45). Weiter s Urt des BFH v 28.09.2022, DStR 2022, 2606. Voraussetzung für einen Beschl über eine Vorabausschüttung ist, dass zum Zeitpunkt der Zahlung nach sorgfältiger kaufmännischer Beurteilung mit einem entspr Reingewinn am Jahresende zu rechnen ist und dass durch die Auszahlung § 30 Abs 1 GmbHG nicht verletzt wird (s Urt des FG HH 13.09.2006, EFG 2007, 613). Eine förmliche Zwischenbilanz ist nicht erforderlich (s Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl, § 29 Rn 61 mwN). Ein weiterer (wiederholender) GA-Beschl nach Feststellung des Jahresabschlusses ist nicht erforderlich. Soll nach Festst...

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