Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. |
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; |
1a. |
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; |
1b. |
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; |
2. |
die Einforderung der Einlagen; |
3. |
die Rückzahlung von Nachschüssen; |
4. |
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; |
5. |
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; |
6. |
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; |
7. |
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; |
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