Tz. 108

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 37 Abs 5 KStG hat die Kö, gegenüber der die Schlussermittlung des KSt-Guthabens ergangen ist oder deren Rechtsnachfolger innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zuletzt festgestellten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (ebenso hierzu s Tz 116). Der Auszahlungsanspruch entsteht im Regelfall kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2006. Er wird für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt.

 

Tz. 109

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der jährliche Auszahlungsbetrag wird in dem jährlichen KSt-Bescheid nicht ausgewiesen, denn die Auszahlung ist ein rein kassentechnischer Vorgang (ebenso hierzu s Tz 115).

Der Anspruch kann (insgesamt oder in Teilen) durch Einzelrechtsnachfolge, zB durch Abtretung nach § 46 AO, auf einen anderen übertragen werden (s Tz 118). Wegen der in § 37 Abs 5 S 9 KStG enthaltenen Ausnahmeregelung zu § 46 Abs 4 AO (eingefügt durch das JStG 2008) ist auch die Abtretung des Auszahlungsanspruchs an Banken möglich (dazu auch s Vfg der OFD Hannover v 12.12.2007, DStR 2008, 302). Dies hat insbes für Liquidationsfälle Bedeutung, denn der Anspruch könnte nicht mehr realisiert werden, würde er nicht vor der Löschung der Kap-Ges rechtswirksam abgetreten (ebenso hierzu s Tz 108). Er kann auch durch Gesamtrechtsnachfolge, zB iR einer Verschmelzung oder Spaltung, auf einen anderen übergehen; das gilt auch für die Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges.

Der Anspruch kann auch nach der Sitzverlegung ins Ausl bzw nach Hinausverschmelzung weiterhin geltend gemacht werden.

 

Tz. 109a

Stand: EL 88 – ET: 12/2016

Hinsichtlich der Behandlung des KSt-Guthabens im Insolvenzverfahren ist nach urspr Verw-Auff (s Vfg der OFD Münster v 20.04.2007, DB 2007, 1001, und s Vfg der OFD Koblenz v 07.12.2007, DStR 2008, 354; glA s Kiontke, NWB 2008, F 4, 5403, 5406) wie folgt zu differenzieren:

a) Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 31.12.2006: Eine Aufrechnung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens mit Insolvenzforderungen ist ausgeschlossen, weil der Auszahlungsanspruch gem § 37 Abs 5 KStG erst mit Ablauf des 31.12.2006 entsteht. Folglich steht das KSt-Guthaben der Insolvenzmasse nach § 35 InsO zu.
b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31.12.2006: Der Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens ist vor Insolvenzeröffnung begründet worden und steht daher zur Aufrechnung mit vorhandenen Insolvenzforderungen des FA zur Verfügung.

Dieser Auff der Fin-Verw traten zwei FG entgegen. Das Thüringer FG (s Urt des Thüringer FG v 18.02.2010, EFG 2010, 750; Rev-Az: I R 20/10) sowie das Nds FG (s Urt des Nds FG v 20.05.2010, EFG 2010, 1390; Rev-Az I R 38/10) schlossen sich der im Schrifttum vertretenen Auff von Sterzinger (BB 2008, 1480 und GmbH-StB 2008, 247), Ladiges (DStR 2008, 2041) und Fett (DStZ 2008, 768) an, wonach es für die Frage der Aufrechnung im Insolvenzverfahren nicht auf die stliche Entstehung des KSt-Guthabens ankommt, sondern allein auf dessen insolvenzrechtliche Begründung. Danach war der dem KSt-Guthaben zugrunde liegende Sachverhalt zivilrechtlich in dem Zeitpunkt des Wechsels vom Anrechnungs- zum Halbeink-Verfahren abgeschlossen, dh das FA kann bereits Insolvenzforderungen aus einem nach dem 31.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren gegen das KSt-Guthaben aufrechnen.

Inzwischen hat der BFH (s Urt des BFH v 23.02.2011, I R 20/10, BStBl II 2011, 822, und I R 38/10, HFR 2011, 1078) diese Rechtsfrage geklärt, und zwar gegen die anders lautende FG-Rspr. Danach steht einer Aufrechnung des FA gegen den Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens während eines vor dem 31.12.2006 eröffneten Insolvenzverfahrens das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs 1 Nr 1 InsO entgegen. Dazu auch s Hubertus/Fürwentsches (DStR 2010, 2382) und s Gundlach/Rautmann (DStR 2011, 1404). Nach der Rspr (s Urt des FG Berlin-Brdbg v 02.12.2014, Az: 6 K 6119/12) endet mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens grds die Wirkung des § 96 Abs 1 Nr 1 InsO; der nicht befriedigte Insolvenzgläubiger (hier: FA) könne somit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (gegen hiernach fällig werdende Raten des KSt-Guthabens) wieder aufrechnen. Habe jedoch der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens eine Forderung des Insolvenzschuldners (hier: Forderung auf Auszahlung des KSt-Guthabens) durch Abtretung verwertet (hierzu s Tz 118), so wirke § 96 Abs 1 Nr 1 InsO ausnahmsweise zugunsten des Zessionars weiter, und die Aufrechnung sei ausgeschlossen (Az der gegen dieses Urt eingelegten Rev: VII R 1/15).

Im Falle eines nach dem 31.12.2006 eröffneten Insolvenzverfahrens steht der Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens dagegen zur Aufrechnung mit vorhandenen St-Forderungen des FA zur Verfügung. Zur Frage, ob das FA die (durch eine ges Neuregelung geschaffene) Möglichkeit der Aufrechnung durch eine (die Aufrechnung ausschließende) "anfechtbare Rechtshandlung" iSd § 96 Abs 1 Nr 3 InsO erlangt hat, s Urt des FG München v 30.09.2014 (Az: 6 K 2816/12; Az der gege...

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