Tz. 1390

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wird bei einer mehrstufigen Organschaft (GM ist OT der MG, MG ist wiederum OT der TG; dazu s Tz 1302ff) nach Bildung einer versteuerten stillen Reserve bei TG und entspr aktiver AP bei GM und MG (s Tz 1302) der GAV zwischen MG und TG aufgehoben und ein neuer GAV zwischen GM und TG (aufgrund mittelbarer Beteiligung) geschlossen, führt die anschließende Auflösung der stillen Reserven zu einer entspr Mehrabführung der TG an den OT GM.

Es stellt sich die Frage, ob diese Mehrabführung

  • Alt A: deshalb vororganschaftlich verursacht ist, weil die stille Reserve bei TG zeitlich vor dem Neuabschluss des Direkt-GAV gebildet worden ist. Bei Zugrundelegung dieser Lösung müsste die stliche GA von Stufe zu Stufe abgewickelt werden. In den St-Bil von GM und MG blieben die zuvor gebildeten AP bestehen. Wenn bei der TG die vororganschaftlich verursachte Mehrabführung gem § 27 Abs 1 S 3 KStG mit dem stlichen Einlagekonto zu verrechnen wäre, käme es bei der MG zu einer Verrechnung mit dem Bw der Beteiligung und uE ggf auch mit dem AP. Entspr gilt für die GM, wenn bei der MG die Weiterausschüttung mit dem Einlagekonto zu verrechnen wäre;
  • Alt B (uE zutr): in organschaftlicher Zeit verursacht ist, weil die TG bereits zum Zeitpunkt der Verursachung der Abführungsdifferenz organschaftlich eingebunden war (unmittelbar in MG, mittelbar in GM). Bei Zugrundelegung dieser Lösung führt die Mehrabführung (direkt von der TG an die GM) bei der GM zur Auflösung des AP.

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