Tz. 1008

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Mit der Einfügung des § 14 Abs 3 KStG durch das EURLUmsG ging die Änderung weiterer Regelungen im KStG und EStG einher:

Nach dem ebenfalls durch das EURLUmsG eingefügten § 37 Abs 2 S 2 KStG gilt der S 1 dieser Vorschrift für Mehrabführungen iSd § 14 Abs 3 KStG entspr. Kraft dieser ausdr ges Regelung können organschaftliche Mehrabführungen mit vororganschaftlicher Veranlassung, obwohl sie nicht zu den oGA gehören, nach Ablauf des in § 37 Abs 2a KStG geregelten Moratoriums, das wegen der in § 37 Abs 2 S 2 KStG angeordneten entspr Anwendung des § 37 Abs 2 S 1 KStG auch bei den vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen gilt, bei der OG zu einer KSt-Minderung führen. Damit hat der Ges-Geber des EURLUmsG die stliche Behandlung der vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen im Ergebnis wieder deren stlicher Behandlung während der Zeit des Anrechnungsverfahrens angenähert, dh diese "Ausschüttungen" werden stlich wie oGA behandelt.

Wenn die Voraussetzungen des § 38 KStG vorliegen, führen die vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen zu einer KSt-Erhöhung.

Wegen der ab 2008 erfolgten Umstellung auf eine ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens bzw auf eine ratierliche Fälligstellung der KSt-Erhöhung kommt es letztmals für den VZ 2006 zu einer KSt-Minderung bzw KSt-Erhöhung.

 

Tz. 1009

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 44 Abs 7 EStG unterliegt die vororganschaftlich verursachte Mehrabführung als stliche GA der Kap-St; zusätzlich ist SolZ einzubehalten und an das FA abzuführen. Die Zweifel von Schumann/Kempf (FR 2006, 219) werden nicht geteilt (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 784 und s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1241). Die KapSt entsteht in den Fällen des § 14 Abs 3 KStG in dem Zeitpunkt der Feststellung der H-Bil der OG, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des Wj der OG. Schuldner der KapSt ist gem § 44 Abs 1 EStG wie auch sonst der Gläubiger der Kap-Erträge; die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der KapSt jedoch trifft die OG. Die KapSt ist an dem auf den Entstehungstag folgenden Werktag an das für die Einkommensbesteuerung der OG zuständige FA abzuführen.

Bei einer vororganschaftlich verursachten Mehrabführung ist die Sonderregelung des § 27 Abs 6 KStG nicht anwendbar (s Tz 967). Die Mehrabführung gilt bei einer OG, die über einen entspr Bestand im stlichen Einlagekonto verfügt, gem § 27 Abs 1 S 3 KStG insoweit als aus dem stlichen Einlagekonto finanziert, als bei der OG ein ausschüttbarer Gewinn nicht vorhanden ist. Insoweit fällt eine KapSt nicht an.

Eine KapSt-Pflicht besteht uE auch in Fällen einer rein rechnerischen Mehrabführung ohne tats Zufluss, denn auch insoweit führt die Mehrabführung beim OT zu Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (so s Beschl des BFH v 06.06.2013, BStBl II 2014, 398, nachfolgend s Beschl des BVerfG v 14.12.2022, BGBl I 2023 Nr 93 und DStR 2023, 683, zur KSt-Erhöhung nach § 38 KStG aF). Dazu auch s die Kritik von Rödder/Joisten (in R/H/N, § 14 Rn 610).

 

Tz. 1010

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Da sich vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen in der Praxis meist als Ergebnis einer erst ggf Jahre später durchgeführten stlichen Außenprüfung ergeben, tritt in Bp-Fällen das Problem auf, dass nach dem Ges-Wortlaut des § 44 Abs 7 EStG die KapSt um Jahre verspätet an das FA entrichtet würde. Dieses Problem löst sich bei AE, die zur ESt oder KSt veranlagt werden – bei vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen gehört der OT stets zu diesem Personenkreis – dergestalt, dass in der Praxis auf die nachträgliche Einbehaltung der KapSt idR verzichtet wird (beruhend auf den Urt des BFH v 28.11.1961, BStBl II 1962, 107 und v 03.07.1968, BStBl II 1969, 4, in denen der Vorrang des Veranlagungs- vor dem Abzugsverfahren bestätigt worden ist; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 636ff auch wegen der Fortgeltung der Grundsätze nach Inkrafttreten der Abgeltung-St).

 

Tz. 1011

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Fraglich erscheint ob die Fin-Verw das Argument, die KapSt brauche wegen des Vorrangs des Veranlagungs- vor dem Abzugsverfahren nicht erhoben zu werden, auch in den dem Prüfungszeitraum folgenden Wj gelten lässt, in denen sich ggf als Folge einer Abschr-Verlagerung durch die Bp lfd Mehrabführungen mit vorvertraglicher Verursachung ergeben.

Wenn hier seitens der OG KapSt einzubehalten ist, und dafür spricht die ausdrückliche ges Regelung, muss die OG die Abführungsverbindlichkeit auch in ihrer H-Bil ausweisen, was zur Folge hat, dass der an den OT abzuführende Jahresüberschuss entspr niedriger ist. UE hat die daraus resultierende Verringerung des Abführungsbetrags nicht zur Folge, dass eine Vollabführung des Gewinns und damit die stliche Anerkennung der Organschaft zu verneinen ist. Den an der Vollabführung fehlenden Betrag erhält der OT in Form der ihm von der OG ausgestellten StBesch iSd § 45a Abs 2 EStG, auf Grund derer der OT zur Anrechnung der KapSt berechtigt ist.

 

Tz. 1012

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Da eine vororganschaftlich verursachte Me...

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