Rz. 764

Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die ab 1.1.2004 enden, also deren Ergebnisse steuerlich im Vz 2004 oder später zu erfassen sind, sind Mehrabführungen, die Folgewirkungen aus der vororganschaftlichen Zeit sind, nach dem durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 14 KStG eingefügten Abs. 3 als (fiktive) Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger zu behandeln.[2] Minderabführungen sind dementsprechend Einlagen in die Organgesellschaft. Die Regelung betrifft steuerrechtliche Gewinne, die vor dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags entstanden (Bildung einer Rücklage, nicht anerkannte Rückstellung, geringere Abschreibung) und versteuert worden sind. Die Abführung dieser Gewinne an den Organträger im Falle der Mehrabführung führt, anders als bei Vorgängen mit Ursachen in der organschaftlichen Zeit, zur Übertragung versteuerten Vermögens auf den Organträger, nicht, wie sonst bei der Organschaft, von unversteuertem Vermögen. Entsprechendes gilt für die Minderabführung, die nach § 14 Abs. 3 KStG zu einer fiktiven Einlage führt.

 

Rz. 765

Die Übertragung versteuerten Vermögens ist einer Gewinnausschüttung bzw. einer verdeckten Einlage vergleichbar, auch wenn sie während des Bestehens des Organschaftsverhältnisses erfolgt.[3] Die Gleichstellung der Gewinnabführung mit einer Gewinnausschüttung bzw. Einlage ist daher systematisch gerechtfertigt. Nur bei einer solchen Gleichstellung können bei dem Organträger die steuerlich richtigen Folgen gezogen werden, nämlich die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1, 5 KStG, wenn der Organträger eine Körperschaft ist, oder die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG, wenn es sich um eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschaftern handelt.

Rz. 766 – 767 einstweilen frei

 

Rz. 768

Eine Mehrabführung nach § 14 Abs. 3 KStG gilt steuerlich als Gewinnausschüttung der Organgesellschaft an den Organträger. Es handelt sich zwingend um eine Gewinnausschüttung, die nicht auf einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss beruht. Die Gewinnausschüttung beruht nur auf der Regelung des § 14 Abs. 3 KStG und ist daher fiktiv. Da dieser Teil des Ergebnisses handelsrechtlich im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags abgeführt wird, kann die Organgesellschaft in Höhe der Mehrabführung keinen handelsrechtlichen Gewinn ausweisen. Damit ist auch kein Gewinn vorhanden, der ausgeschüttet werden könnte; ein handelsrechtlich ordnungsgemäßer Gewinnverwendungsbeschluss kann nicht gefasst werden. Die Rechtsfolge der Ausschüttung tritt aber nur ein, wenn und soweit die Vermögensmehrung tatsächlich auf den Organträger übertragen wird, ihm also zufließt. Das ist nicht der Fall, wenn die während der Organschaft entstehende Vermögensmehrung bei der Organgesellschaft in eine Gewinnrücklage eingestellt wird. Die Folgen aus der Gewinnausschüttung sind erst dann zu ziehen, wenn die Organgesellschaft die Rücklage auflöst und an den Organträger abführt.

 

Rz. 769

Auf die Mehrabführung ist § 27 Abs. 6 KStG nicht anwendbar, d. h., das steuerliche Einlagenkonto wird durch die Mehrabführung nicht vermindert. § 27 Abs. 6 KStG gilt nur für Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, also nicht für die hier angesprochenen Fälle. Das ist korrekt, da es sich um die Auskehrung von versteuertem Gewinn handelt, nicht um die Rückzahlung von Einlagen der Anteilseigner. Zu einer Verminderung des steuerlichen Einlagekontos kann es aber aufgrund des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG kommen, wenn die als Ausschüttung zu behandelnde Mehrabführung nicht aus dem "ausschüttbaren Gewinn" finanziert werden kann.

Rz. 770 – 771 einstweilen frei

 

Rz. 772

Bei dem Organträger treten ebenfalls die Folgen einer Ausschüttung ein. Abs. 3 ist in dem Sinn "neutral" formuliert, als die Wirkungen nicht auf die Organgesellschaft beschränkt sind. Da Mehrabführungen als "Gewinnausschüttungen an den Organträger" gelten, ist damit geregelt, dass auch bei dem Organträger eine Qualifizierung als Gewinnausschüttung zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass die Abführung bei einem Organträger, der eine Körperschaft ist, als Gewinnausschüttung der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG unterliegt, also nicht zu seinem stpfl. Einkommen gehört. Allerdings greift § 8b Abs. 5 KStG ein, d. h., 5 % der Mehrabführung gelten als nicht abziehbare Ausgabe und erhöhen damit das stpfl. Einkommen. Gleiches gilt, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, soweit an ihr Körperschaften als Gesellschafter beteiligt sind.

 

Rz. 773

Die Gewinnausschüttung ist dem Organträger auch dann zu 100 % zuzurechnen, wenn er zu einem geringeren Prozentsatz beteiligt ist, da die Gewinnabführung zu 100 % an ihn erfolgt.[4]

 

Rz. 774

Ist der Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, soweit an ihr natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind, greift das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG ein. Die Qualifizierung der Meh...

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