Tz. 1240

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Aufzulösende aktive AP (ggf erhöht um den Angleichungsfaktor) erhöhen, aufzulösende passive AP (ggf erhöht um den Angleichungsfaktor) mindern in der St-Bil des (ehemaligen) OT den Bw der Organbeteiligung (s § 34 Abs 6e S 13 KStG idFd JStG 2022), bei mittelbarer Organschaft den Bw der Beteiligung an der ZwiGes (s Tz 1199). Auch in S 13 hätte uE iRd JStG 2022 das Wort "OT" gestrichen oder durch das Wort "Stpfl" ersetzt werden sollen um klarzustellen, dass auch beendete Organschaftsverhältnisse erfasst werden. Zu der insoweit erfolgten Änderung des S 7 des § 34 Abs 6e KStG durch das JStG 2022 s Tz 1195.

 

Tz. 1241

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Soweit ein passiver AP (ggf erhöht um den Angleichungsfaktor) die Summe aus dem Bw der Organbeteiligung und aktivem AP (ggf erhöht um den Angleichungsfaktor) lt St-Bil des (ehemaligen) OT übersteigt, liegt ein veräußerungsähnlicher Ertrag aus der Beteiligung vor, auf den § 3 Nr 40 Buchst a und § 3c Abs 2 EStG sowie § 8b Abs 2, 3, 6, 7 und 8 KStG anzuwenden sind (s § 34 Abs 6e S 13 und 14 KStG idFd JStG 2022). Gegenüber der Fassung des KöMoG wurde durch das JStG 2022 der unzutr Verweis auf § 3 Nr 40 Buchst c EStG (erfasst nur Anteile iSd § 17 EStG) durch den zutr Verweis auf § 3 Nr 40 Buchst a EStG ersetzt. Hierzu auch s Liedgens/Himmer (DStR 2022, 2393, 2403) und s Liekenbrock/Liedgens (DStR 2023, 113, 120). Weiter wurde in der Aufzählung zu § 8b KStG der Abs 6 des § 8b KStG aufgenommen.

In der St-Gestaltungsberatung (dazu s Stimpel/Schumacher, Stb-Kongress 2021, 22ff) werden Varianten erörtert, die die Vermeidung eines Auflösungsgewinns bzw die Reduzierung von dessen stlicher Belastung zum Ziel haben. Dazu gehört bei einer OT-PersGes insbes die vorgeschaltete Umwandlung der PersGes in eine Kö mit dem Ziel, die Besteuerung des Gewinns der nachgelagerten AP-Auflösung von 60 % auf 5 % zu reduzieren (denkbar auch durch Übertragung der MU-Anteile gem § 6 Abs 3 EStG auf eine Kö). UE wird die Fin-Verw diesem Gestaltungsmodell die Anerkennung versagen, weil die Übertragung auf einem veräußerungsähnlichen Vorgang beruht, der nach § 14 Abs 4 S 5 KStG aF zur AP-Auflösung bei der OT-PersGes führt. Weiter s Schwetlik/Mach (GmbH-StB 2023, 79,81) die zu diversen Einlagen raten.

 

Tz. 1242–1249

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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