Tz. 967

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 3 KStG fingiert, wie bereits ausgeführt (s Tz 931ff), dass Mehr- und Minderabführungen, die zwar in organschaftlicher Zeit erfolgen, jedoch in vororganschaftlicher Zeit verursacht sind, für stliche Zwecke als GA oder als Einlage gelten.

Die stliche Umqualifizierung nach § 14 Abs 3 KStG gilt sowohl für die OG als auch für den OT. Deshalb ist § 27 Abs 6 KStG auf solche Mehr- und Minderabführungen auf der Ebene der OG nicht anzuwenden. Wegen der Frage, ob es zusätzlich einer Änderung des § 20 EStG bedurft hätte, s Tz 1005. Wegen der Frage, ob der Begriff der Mehr-/Minderabführung in § 14 Abs 3 und 4 sowie in § 27 Abs 6 KStG einheitlich ist, s Tz 920.

 

Tz. 968

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Dem OT ist, da die Gewinnabführung vollumfänglich an ihn erfolgt, die GA auch dann zu 100 % zuzurechnen, wenn er nur in geringerem Umfang an der OG beteiligt ist (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 773).

Zur Anwendung des § 14 Abs 3 KStG wegen Verursachung einer Mehr- bzw Minderabführung in vororganschaftlicher Zeit bei mehrstufiger Organschaft s Tz 997 ff; wegen der Anwendung bei mittelbarer Organschaft s Tz 994 ff.

 

Tz. 969

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das JStG 2008 wurde in § 14 KStG, als Reaktion darauf, dass der BFH auch den früheren R 63 Abs 3 KStR (in organschaftlicher Zeit verursachte Mehr- oder Minderabführungen) verworfen hat, ein zusätzlicher Abs 4 angefügt (dazu im Einzelnen s Tz 1024ff).

§ 14 Abs 4 KStG regelt die stliche Behandlung von Mehr- und Minderabführungen, die in organschaftlicher Zeit erfolgen und auch in organschaftlicher Zeit verursacht sind. Nach § 14 Abs 4 KStG ist bei Mehr-/Minderabführungen vor dem 01.01.2022 im Fall einer in organschaftlicher Zeit verursachten Minderabführung in der St-Bil des OT ein aktiver und im Fall einer in organschaftlicher Zeit verursachten Mehrabführung ein passiver AP zu bilden.

Für nach dem 31.12.2021 erfolgende Mehr-/Minderabführungen regelt der durch das KöMoG/JStG 2022 neugefasste § 14 Abs 4 KStG, dass Minderabführungen Einlagen des OT in die OG sind und Mehrabführungen eine Einlagenrückgewähr darstellen.

In § 27 Abs 6 KStG findet sich für die in organschaftlicher Zeit verursachten Mehr- und Minderabführungen eine zusätzliche, die OG betreffende Regelung, wonach Minderabführungen das stliche Einlagekonto erhöhen und Mehrabführungen es verrringern.

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