Ausgewählte Literaturhinweise

Josten, St-Erleichterungen für Zusammenschlüsse der L + F in der Rechtsform einer Gen oder eines Vereins, INF 1976, 2141;

Krebs, Änderungen des KSt-Rechts zur Jahreswende 1989/90, BB 1990, 527;

Schmidt/Heinz, Schlussbesteuerung nach § 13 KStG (k)ein Ausgliederungshindernis bei kstpfl Genen?, BB 2006, 1604.

Wiegand, Die ertragstliche Behandlung von Biogasanlagen, INF 2006, 497;

1 Übersicht über den Inhalt der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG sind Erwerbs- und WirtschaftsGenen sowie Vereine von der KSt befreit, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb auf bestimmte Leistungen für die l + f Betriebe ihrer Mitglieder beschränkt.

  • Satz 1 der Vorschrift bestimmt die stbegünstigten Tätigkeiten. Hierzu s Tz 14 ff.
  • Satz 2 regelt den Umfang der StPflicht (partielle oder volle StPflicht), wenn auch andere als die begünstigten Tätigkeiten ausgeübt werden. Hierzu s Tz 45 ff.
  • Satz 3 enthält eine Sonderregelung für bestimmte Unternehmen, die im öff Interesse für die St-Befreiung schädliche Tätigkeiten ausüben. Hierzu s Tz 56.

2 Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 2

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die Vorschrift dient dem agrarpolitischen Zweck, l + f Betrieben – insbes kleinbäuerlichen Betrieben – im Wettbewerb mit Großbetrieben dadurch zu helfen, dass ihre überbetrieblichen Zusammenschlüsse (in Gestalt von Selbsthilfeeinrichtungen) zur Verbesserung der Produktion oder des Absatzes ihrer Erzeugnisse stlich begünstigt werden (s Urt des BFH v 11.02.1998, BStBl II 1998, 576, mwNachw). Eine bedeutsame Aufgabe der begünstigten Gen bzw Vereine besteht darin, den kleineren l + f Betrieben durch den Zusammenschluss die technischen Möglichkeiten zu vermitteln, über die die Großbetriebe verfügen, und sie dabei zu unterstützen, ihre Hilfs- und Nebenbetriebe entspr auszugestalten. Die St-Begünstigung soll also gerade auch den technischen Fortschritt der bäuerlichen Betriebe fördern (s Gutachten des BFH v 08.09.1953, BStBl III 1954, 38). Diesem Zweck widerspricht es nicht, wenn die Gen oder Vereine die Gewinne ganz oder überwiegend thesaurieren und zur Bildung von Reserven oder Finanzierung von Anlagevermögen verwenden. Vielmehr stärkt ein solches Ausschüttungsverhalten die Wirtschaftskraft des betreffenden überbetrieblichen Zusammenschlusses und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedsbetriebe (s Urt des BFH v 11.02.1998, BStBl II 1998, 576, mw Nachw; s H 5.11 KStH 2015 "Reservenbildung"; und s Vfg der OFD Hannover v 07.10.1999, StEK KStG 1977, § 5 KStG Nr 164). In Ausnahmefällen kann jedoch das Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 42 AO zu prüfen sein (s Urt des BFH v 11.02.1998, BStBl II 1998, 576).

Durch die Vorschrift soll die doppelte Besteuerung, wie sie bei Kap-Ges gegeben ist, beseitigt werden. Ein von der Gen bzw dem Verein erzielter Gewinn soll nicht sowohl bei diesen, wie auch bei den Genossen bzw Mitgliedern versteuert werden, sondern nur bei Letzteren (in Form von Gewinnausschüttungen oder gen Rückvergütungen iSd § 22 KStG – s Gutachten des BFH v 08.09.1953, BStBl III 1954, 38).

3 Rechtsentwicklung der Vorschrift

 

Tz. 3

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Im KSt-Recht gab es bereits seit den 1930er Jahren Vorschriften zur Befreiung bestimmter, im Bereich der L + F tätiger Gen von der KSt (zB s § 2 KStGenVO v 08.12.1939, RStBl 1939, 1189; s § 33 KStDV 1949, StuZBl 1949, 209; und s § 31 KStDV 1955, BStBl I 1955, 733).

 

Tz. 4

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Durch das 2. StÄndG 1973 v 18.07.1974 (BStBl I 1974, 521) wurde die St-Befreiung aus der KStDV in das KStG (§ 4 Abs 1 Ziff 11 KStG) überführt und auf Vereine ausgedehnt. Der Bereich der begünstigten Geschäfte wurde um die Leistungen iRv Dienst- und Werkverträgen sowie auf Beratungsleistungen für die Betriebe der Mitglieder erweitert. In dieser Fassung der Vorschrift entsprach die Aufzählung der begünstigten Geschäfte bereits der heutigen Regelung; weiter beinhaltete das Ges noch Regelungen zur stlichen Behandlung von Beteiligungen an Pers-Ges, die einen Betrieb unterhalten (schädlich für die St-Befreiung), an stbefreiten Erwerbs- oder WirtschaftsGen oder Vereinen (unschädlich für die St-Befreiung) und nur geringfügigen Beteiligungen an nicht stbefreiten Erwerbs- und WirtschaftsGen und Vereinen oder an Kap-Ges (unschädlich für die St-Befreiung). Hierzu s Tz 44.

 

Tz. 5

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

IRd KSt-Reform 1977 (s KSt-ReformG v 31.08.1976, BStBl I 1976, 445) wurde die St-Befreiung unverändert in § 5 Abs 1 Nr 14 KStG übernommen.

 

Tz. 6

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung des EStG und anderer Ges v 18.08.1980 (BStBl I 1980, 581) wurde § 5 Abs 1 Nr 14 KStG dahin gehend geändert, dass eine Beteiligung an einer stbefreiten Kap-Ges (unabhängig vom Umfang der Beteiligung) für die St-Befreiung unschädlich ist.

 

Tz. 7

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Durch das WoBauFG v 22.12.1989 (BStBl I 1989, 505) wurde die partielle StPflicht bei Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten von weniger als 10 % der gesamten Einnahmen eingeführt (s Tz 46 ff). Eine Sonderregelung wurde für die Gen bzw Vereine geschaffen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge