Tz. 56

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Nach § 5 Abs 1 Nr 14 S 3 KStG bleiben bei Gen und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Unternehmen, die im öff Interesse in erheblichem Umfang Geschäfte mit Nichtmitgliedern durchführen, nicht durch den Verlust der St-Befreiung zu "bestrafen". Hierzu und zu den Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Besteuerung der betroffenen Gen oder Vereine s R 5.11 Abs 3 KStR 2015 und s Krebs (BB 1990, 527).

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