Tz. 44

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Bis einschl VZ 1989 war die Beteiligung einer l + f-Gen oder eines solchen Vereines an anderen Unternehmen (Pers-Ges, Kap-Ges, Genen oder Vereinen) stlich unterschiedlich zu behandeln, abhängig vom Umfang der Beteiligung und der StPflicht oder StFreiheit des anderen Unternehmens. Hierzu s Tz 4. Durch die Einführung der partiellen StPflicht zum 01.01.1990 (s Tz 7) wurden diese Beschränkungen hinfällig (s BT-Drs 11/5970, 42). Seit dem besteht der Grundsatz, dass solche Beteiligungen zwar uneingeschr zulässig sind, die Einnahmen hieraus aber zum nicht begünstigten Tätigkeitsbereich gehören. Dies gilt jedoch nicht für Beteiligungen an anderen stfreien Gen und Vereinen (s R 5.11 Abs 5 KStR 2015 und s Tz 50); die Einnahmen hieraus sind solche aus begünstigten Tätigkeiten. Da R 5.11 Abs 5 KStR 2015 eine Beteiligung an einer anderen "nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stbefreiten Gen" voraussetzt, sind uE nur Erträge aus Beteiligungen an inl Gen begünstigt, nicht jedoch solche aus (ggf vergleichbaren) ausl Beteiligungen

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