Tz. 189

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Weiterveräußerung eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Veräußerungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Erhöhung zu behandeln. Auf der Erwerberseite liegt ein normales Anschaffungsgeschäft vor (dazu ausführlich s Tz 152ff).

Bei der Weiterveräußerung eigener Anteile zu einem angemessenen Preis oberhalb bzw genau iHd Nennbetrags der Anteile

  1. ergeben sich iHd Nennbetrags keine Auswirkungen auf die Höhe des stlichen Einlagekontos und des Sonderausweises (s Rn 13 des Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615). Insoweit kommt es nämlich zu einer ordentlichen Kap-Erhöhung;
  2. erhöht der Differenzbetrag, um den der Veräußerungspreis den Nennbetrag der eigenen Anteile übersteigt, den Bestand des stlichen Einlagekontos. Das BMF-Schr schreibt aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit die Erhöhung des Einlagekontos unabhängig davon vor, ob das Agio in der H-Bil die Kap-Rücklage oder andere Rücklagen erhöht. Hr-lich werden nämlich bei der Weiterveräußerung eigener Anteile vorrangig diejenigen Rücklagen erhöht, die beim Erwerb vermindert worden sind.
 

Tz. 190

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Zu der Weiterveräußerung der eigenen Anteile zu einem angemessenen Preis unterhalb des Nennbetrags der Anteile äußert sich das HR nicht ausdrücklich. UE ist auch in diesem Fall von einer Kap-Erhöhung iHd vollen Nennbetrags der Anteile auszugehen, wobei offen ist, ob der Differenzbetrag die frei verfügbaren Rücklagen mindert oder zu einem Verlustausweis führt (s Lechner/Haisch, Ubg 2010, 691, 692).

Stlich gilt Folgendes (s Rn 14 des Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615):

  1. Der Differenzbetrag, um den der Veräußerungspreis den Nennbetrag der eigenen Anteile unterschreitet, ist als Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln. Dieser Differenzbetrag vermindert in entspr Anwendung des § 28 Abs 1 KStG den Bestand des stlichen Einlagekontos bis auf null; soweit er diesen Bestand übersteigt, führt er zur Bildung bzw zur Erhöhung eines Sonderausweises. Dies ist folgerichtig, weil die Höhe des Nenn-Kap unverändert geblieben ist und der realisierte Verlust daher gedanklich aus den übrigen Bestandteilen des EK finanziert sein muss.
  2. Nicht im BMF-Schr angesprochen ist die stliche Behandlung des Nennbetrags der eigenen Anteile. UE liegt in dessen Höhe eine ordentliche Kap-Erhöhung vor, sodass sich insoweit Auswirkungen auf den Bestand des stlichen Einlagekontos und des Sonderausweises nicht ergeben (entspr den Ausführungen in Tz 189 unter a).
 

Tz. 191

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei der Weiterveräußerung der eigenen Anteile an die AE der Kö zu einem zu niedrigen Kaufpreis kann eine vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG vorliegen, die nach allgemeinen Grundsätzen zu behandeln ist. Insbes ist in diesem Fall KapSt einzubehalten und abzuführen (s Rn 15 des Schr des BMF v 27,11.2013, BStBl I 2013, 1615).

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