Tz. 152

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei der Weiterveräußerung der eigenen Anteile durch die Kap-Ges handelt es sich ab Inkrafttreten des BilMoG wirtsch nicht um einen Veräußerungsvorgang, sondern um eine Kap-Erhöhung. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kapital" nach § 272 Abs 1a S 1 HGB entfällt (s § 272 Abs 1b S 1 HGB). Das "Gezeichnete Kapital" wird iHd Nennbetrags dieser Anteile – durch Minderung des Absetzungsbetrags – wieder ausgewiesen.

 

Tz. 153

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der eigenen Anteile übersteigende Veräußerungserlös ist bis zur Höhe der urspr AK gem § 272 Abs 1b S 2 HGB mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erwerb der eigenen Anteile zu Lasten der frei verfügbaren Rücklagen vorgenommen wurde. Etwaige Veräußerungserlöse iHd urspr AK müssen den AE wieder zur Verfügung gestellt werden. Lediglich der die urspr AK übersteigende Veräußerungserlös ist in die Kap-Rücklage iSd § 272 Abs 2 Nr 1 HGB einzustellen (s § 272 Abs 1b S 3 HGB). Die Nebenkosten der Veräußerung sind – ebenso wie die Anschaffungsnebenkosten des Erwerbs – als Aufwand des Wj zu berücksichtigen (s § 272 Abs 1b S 4 HGB).

 

Tz. 154

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Für den Fall, dass der Veräußerungserlös der eigenen Anteile unter dem Nennbetrag (bzw dem rechnerischen Wert) liegt, ist der Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Nennbetrag der Anteile als Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln. Das bedeutet mE, dass sich iHd Differenzbetrags zunächst die frei verfügbaren Gewinn- oder Kap-Rücklagen mindern. Sollten die Rücklagen nicht ausreichen, müsste uE als nächstes ein Gewinnvortrag gemindert werden.

 

Tz. 155

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Wegen der Auswirkungen auf das stliche Einlagekonto und auf den Sonderausweis s § 28 KStG Tz 190. Wegen der Frage, ob auf die Weiterveräußerung eigener Anteile § 8b Abs 2 KStG anzuwenden ist, s § 8b KStG Tz 175.

 

Tz. 156

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

vorläufig frei

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