8.2.4.2.1 Weiterveräußerung von aktivierten Anteilen
Tz. 157
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Bei der Veräußerung eigener Anteile, die nach den oben (s Tz 126ff) dargestellten Grundsätzen aktiviert wurden, kann sich als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Bw der veräußerten Anteile ein VG oder Veräußerungsverlust ergeben.
Tz. 158
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Rücklage für eigene Anteile nach § 272 Abs 4 HGB aF ist aufzulösen und darf gem § 275 Abs 4 HGB aF in der G + V-Rechnung erst nach der Position "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. Sie wirkt sich somit zwar auf den Bil-Gewinn, nicht aber auf das hr- und stliche Jahresergebnis und auch nicht auf die Einkommensermittlung aus.
8.2.4.2.2 Weiterveräußerung von zur Einziehung bestimmten nicht aktivierten Anteilen
Tz. 159
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Werden urspr zur Einziehung bestimmte eigene Anteile veräußert, die nach den oben dargestellten Grundsätzen (s Tz 126ff) nicht aktiviert wurden, steht die Veräußerung wirtsch einer Kap-Erhöhung gleich. Das Nenn-Kap ist um den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der ausgegebenen Anteile zu erhöhen und der den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der Anteile übersteigende Verkaufspreis (Agio) ist in die Kap-Rücklage einzustellen (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 28).
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