8.1 Allgemeines

 

Tz. 250

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 27 Abs 7 KStG gelten die Abs 1–6 sinngem für andere unbeschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 9 und 10 EStG gewähren können.

Die Worte "unbeschr stpfl" sind durch das ÄndG zum SEStEG v 24.01.2007 (BStBl I 2007, 68) eingefügt worden.

 

Tz. 251

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG dazu gehören insbes die GA, werden von Kap-Ges, von Genossenschaften sowie von bergbaubetreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer jur Person haben, erbracht.

 

Tz. 252

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG können vorgenommen werden von einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd

Wegen der unter die Nrn 3–5 des § 1 Abs 1 KStG fallenden Gebilde s näher bei § 1 KStG Tz 37–51.

 

Tz. 253

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 EStG werden von nicht von der KSt befreiten BgA einer jur Pers d öff Rechts (Buchst a: BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit; Buchst b: BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit) erbracht. Dazu im Einzelnen s § 4 KStG 249ff. Wegen der Ermittlung des Einlagekto bei BgA s Tz 80ff.

Ferner fallen hierunter die stpfl WG der von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, s § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG.

Für die unter § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG fallenden BgA von jur Pers d öff Rechts hat die Fin-Verw (s Schr des BMF v 11.09.2002, BStBl I 2002, 935 Rn 13 und 25) eine großzügige Regelung dahin gehend getroffen, dass bei diesen alle Altrücklagen (vor 2001) wie Einlagen zu behandeln und als Anfangsbestand des stlichen Einlagekto zu erfassen sind. Hierzu s Tz 80ff. Diese Regelung ist bei den unter § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG fallenden stpfl wG der von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen entspr anzuwenden (s Schr des BMF v 07.01.2003, DB 2003, 366, und v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1029, Rn 6).

Für die unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG fallenden Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG existiert hingegen eine vergleichbare Verw-Lösung nicht, obwohl sie dort genauso erforderlich gewesen wäre.

 

Tz. 254

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Dass die Pflicht zur Führung eines Einlagekto über den Kreis der früher zur EK-Gliederung verpflichteten Kö hinaus auf BgA ausgedehnt worden ist, ist eine Regelung zu Gunsten der Stpfl. Da die Nrn 9 und 10 des § 20 Abs 1 EStG dessen Nr 8 S 3für entspr anwendbar erklären, bleibt derjenige Teil der Leistungen, der auf Auskehrungen aus dem Einlagenkonto entfällt, stfrei und unterliegt demgem auch nicht der KapSt nach § 43a Abs 1 Nrn 4 und 5 EStG.

 

Tz. 255

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Das Einlagekto ist auch von Kö zu führen, bei denen GA ausgeschlossen sind (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 3). Dass das Gesetz auf die hypothetische Prüfung abstellt, ob Leistungen der Kö unter die genannten Nrn des § 20 EStG fallen würden, wird insbes in § 27 Abs 7 KStG deutlich (ebenso hierzu s Antweiler, in B/W, § 27 KStG Rn 19).

 

Tz. 256

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die in § 27 Abs 7 KStG geregelte Ausdehnung des pers Anwendungsbereichs des § 27 Abs 6 KStG (Minder- und Mehrabführungen bei Organschaft) geht uE, da OG nur eine Kap-Ges sein kann, ins Leere.

8.2 Einzelfälle

 

Tz. 257

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

a) Investmentfonds

Für Investmentfonds wird ein stliches Einlagekto nicht festgestellt. Nach § 6 Abs 1 S 1 InvStG gilt eine als Investmentfonds qualifizierte Kap-Ges als Zweckvermögen nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG. Zwar gelten Investmentfonds (und Spezial-Investmentfonds) als Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, doch können sie keine Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 1, 9 oder 10 EStG erbringen. Investmentfonds erbringen ausschließlich Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 3 bzw 3a EStG und unterliegen damit nicht der Pflicht zur Führung eines stlichen Einlagekto nach § 27 Abs 7 KStG.

 

Tz. 258

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

b) Nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG stbefreite Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Für diese Kö ist ein stliches Einlagekto nicht festzustellen, weil sie Leistungen an ihre Mitglieder bzw AE nicht erbringen dürfen, ohne die St-Befreiung zu verlieren (s § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst b KStG) und weil sie ausschließlich vermögensverwaltende Eink erzielen dürfen, ohne die St-Befreiung zu verlieren. Sie verfügen daher nicht über einen wirtsch Geschäftsbetrieb, der Voraussetzung für Leistungen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG ist.

 

Tz. 259

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

c) Nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö

Für nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö, die ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ist ein stliches Einlagekto grds nicht festzustellen. Würden diese Kö Leistungen an die AE erbringen, hätte dies den ...

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