Tz. 38

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die Behandlung des Formwechsels analog der Vorschriften über die Einbringung von Betrieben oder MU-Anteilen gem §§ 20 ff UmwStG iVm § 25 S 1 UmwStG gilt auch für Zwecke der GewSt (s § 20 UmwStG [SEStEG] Tz 231). Die Behandlung des Einbringungsgewinns folgt den allgemeinen Grundsätzen für Einbringungen (s § 20 UmwStG [SEStEG] Tz 284 – 292).

 

Tz. 39

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Hat die formgewechselte Pers-Ges einen vortragsfähigen Fehlbetrag iSd § 10a GewStG (Gewerbeverlust) kann dieser Verlust nicht von dem Gewerbeertrag der aus der Umwandlung hervorgegangenen Kap-Ges abgezogen werden. Der Gewerbeverlust der Pers-Ges geht verloren (s §§ 25 S 1 iVm 22 Abs 4 UmwStG).

Ist die umgewandelte Pers-Ges (Obergesellschaft) ihrerseits an einer gew Pers-Ges beteiligt, kann nach Auff der Fin-Verw die Untergesellschaft einen bei ihr angefallenen vortragsfähigen Fehlbetrag iSd § 10a GewStG auch dann fortführen, wenn die Obergesellschaft formwechselnd in eine Kap-Ges umgewandelt wird (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 55).

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