Tz. 156
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Handelt es sich bei dem verbleibenden Gesellschafter nicht um eine natürliche Person, eine Pers-Ges oder Kö (s Tz 148), werden die pers Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG nicht erfüllt. Wegen des pers Anwendungsbereichs des § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwStG s Tz 148.
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