Tz. 148

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der optierenden Gesellschaft, die zivilrechtlich eine Personenhandelsgesellschaft ist, aus und erfüllt der verbleibende Gesellschafter als übernehmender Rechtsträger die pers Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG, ist von einer fiktiven Verschmelzung der optierenden Gesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter auszugehen. Die pers Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG erfüllen natürliche Personen oder Pers-Ges als Alleingesellschafter und Kö. Die pers Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwStG erfüllen nur Bund, Land, Gebiets-Kö, Versicherungs-AG oder VVAG (s § 11 UmwStG Tz 9). Dh im Regelfall ist, bis auf die selten vorkommenden Fälle der Vermögensübertragung nur dann von einer fiktiven Verschmelzung auszugehen, wenn der verbleibende Gesellschafter eine natürliche Person, eine Pers-Ges oder eine Kö ist.

Damit sind grds die §§ 3ff bzw die §§ 11ff UmwStG anzuwenden. GlA s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 953) und s Fuhrmann (NWB 2021, 2356, 2363). Da § 1 Abs 2 UmwStG mit Wirkung ab dem VZ 2022 entfallen ist, erübrigt sich die Prüfung dieses Abs.

 

Tz. 149

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nicht anwendbar ist nach § 1a Abs 4 S 5 KStG hingegen § 2 UmwStG. Als stlicher Übertragungsstichtag ist daher der Zeitpunkt anzusehen, in dem die Voraussetzungen des § 1a Abs 1 KStG entfallen, dh der Zeitpunkt, in dem das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der optierenden Gesellschaft zivilrechtlich wirksam wird. Hierbei kann es sich auch um einen unterjährigen Zeitpunkt handeln, mit der Folge, dass Rumpf-Wj entstehen (s Tz 145).

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