Tz. 155

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der optierenden Gesellschaft, die zivilrechtlich eine Personenhandelsgesellschaft ist, aus und erfüllt der verbleibende Gesellschafter nicht die pers Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG, ist nach § 1a Abs 4 S 6 KStG von einer fiktiven Auflösung der optierenden Gesellschaft und von einer fiktiven Ausschüttung des Vermögens an den verbleibenden Gesellschafter auszugehen.

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