Tz. 1247

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Erbringt die Pers-Ges gegenüber der beteiligten Kö eine nicht einlagefähige Leistung gegen eine unangemessen hohe Vergütung, ist ein Entgelt für die Leistung nur iHd angemessenen Teils anzunehmen. Der das angemessene Entgelt übersteigende Betrag ist als Bareinlage der Kö zu werten. Bei dieser Behandlung erhöht sich der zu verteilende (Rest-)Gewinn der Pers-Ges nicht und die MU, die zugleich AE der Kö bzw diesen AE nahe stehende Pers sind, können nicht von einem höheren Gewinnanteil profitieren. Die vGA-Grundsätze kommen insoweit nicht zum Tragen. Auch dies setzt allerdings voraus, dass die Gutschrift des überhöhten Betrags (nur) auf einem Kap-Kto (oder auch einem Darlehenskto) der Kö erfolgt.

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