Tz. 1262

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Veräußert die dem AE und MU nahe stehende Pers ein WG oder erbringt sie eine sonstige Leistung an die Pers-Ges und erhält sie dafür ein unangemessen hohes Entgelt, handelt es sich iHd unangemessenen Teils der Zahlung sowohl für den auf die beteiligte Kö als auch für den auf den AE/MU entfallenden Anteil um mittelbare verdeckte (Geld-)Entnahmen. Diese überhöhte Geldentnahme muss dabei dem AE/MU zugerechnet werden, indem in vollem Umfang dessen Kap-Kto gemindert wird. Nur dann erleidet die beteiligte Kö keinen Vermögensnachteil.

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