Tz. 155

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Bei einer Verschmelzung

zu Bw sind die Ausgleichsposten nach Verw-Auff bei fortbestehender Organschaft bei der Übernehmerin fortzuführen; bei Nichtfortführung sind sie in voller Höhe aufzulösen (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org.05);
zu Zwischenwerten sind bei fortbestehender Organschaft die Ausgleichsposten anteilig, bei Nichtfortführung in voller Höhe aufzulösen (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org.05) und
zu gW sind die Ausgleichsposten unabhängig davon, ob die Organschaft fortgesetzt wird oder nicht, in voller Höhe aufzulösen (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org.05).

Wegen weiterer Einzelheiten s Anh 1 UmwStG Tz 69ff.

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