Tz. 228

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Liegt eine Familienstiftung oder Unternehmensstiftung vor und es liegt kein Fall des § 15 Abs 6 AStG vor, werden dem unbeschr stpfl Stifter, andernfalls den unbeschr stpfl Destinatären oder Anfallsberechtigten das Vermögen und das Einkommen bzw die Eink der Stiftung zugerechnet. Ist keine dieser Pers unbschr stpfl, entfällt eine Zurechnung.

 

Tz. 229

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Zurechnung des Vermögens der Stiftung ist eine Hinterlassenschaft der VSt. Grds sollte § 15 AStG auch eine Umgehung der VSt verhindern, sodass auch das Vermögen den hinter der Stiftung stehenden und unbeschr stpfl Pers zugerechnet wurde. Ob die Zurechnung des Vermögens außerhalb dieser Ursprünge auch eine ertragstliche Bedeutung hat, ist fraglich. Eine Zurechnung des Vermögens im ertragstlichen Sinne könnte nur heißen, dass nicht nur Einkommen/Eink, sondern auch die Eink-Quellen den hinter der Stiftung stehenden Pers zuzurechnen sind (tendenziell abl: s Beschl des BFH v 08.04.2009, BFH/NV 2009, 1437).

 

Tz. 230

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Zurechnung des Einkommens bzw. die Zurechnung der Eink ist dem Grunde nach mit der Rechtsfolge des § 14 Abs 1 S 1 KStG vergleichbar. Im Unterschied zu den Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG ist das Einkommen nicht nur wie nach § 10 Abs 1 S 1 AStG "anzusetzen". Die Vergleichbarkeit zur Organschaft zeigt sich deutlich am Beschl des BFH v 08.04.2009 (aaO). UE kann daher auf Ebene der Stiftung nur das nicht zugerechnete Einkommen/Eink verbleiben (s Tz 243). Dem Stifter wird das volle Einkommen/Eink sowie das Vermögen der Stiftung zugerechnet. Eine Zurechnung an die Bezugs- oder Anfallsberechtigten erfolgt nur ihrem Anteil nach. Die Zurechnung erfolgt auch für Anfallsberechtigte, die keine Bezugsberechtigten sind (aA s Wassermeyer, F/W/B, § 15 AStG Rn 69ff). Eine Differenzierung, wonach den Anfallsberechtigten das Vermögen und den Bezugsberechtigten das Einkommen zuzurechnen ist, sieht das Ges nicht vor. Auch ein Anfallsberechtigter ist Profiteur von Vermögensmehrungen einer Stiftung, da sich das Endvermögen durch positive Eink erhöht (s FG München v 25.11.1997, EFG 1998, 850 und nachfolgend BFH v 25.04.2001, BFH/NV 2001, 1457). Auch sieht das Ges keine Zurechnungsreihenfolge idS vor, dass die Eink vorrangig den Bezugsberechtigten und hiernach (sofern verbleibende Eink vorhanden sind) den Anfallsberechtigten zuzurechnen ist. UE stehen Anfallsberechtigte und Bezugsberechtigte "gleichberechtigt" ggü. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis ihres Bezugsrechts bzw. Anfallsrechts untereinander zu erfolgen. Eine solche Herangehensweise führt weder zu einem Konflikt zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigung und ist gleichzeitig nah am Wortlaut des Ges (dem Grundsatz nach ebenso Schr des BMF v 14.05.2004 zum AStG Rn 15.2.3, BStBl I 2004 Sondernummer 1).

 

Tz. 231

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

 

Beispiel:

Bezugsberechtigt nach der Satzung der Stiftung A sind nur männliche Abkömmlinge des Stifters. Anfallsberechtigt sind jedoch alle Abkömmlinge des Stifters (zu gleichen Teilen). Derzeit leben ein Urenkel Y und eine Urenkelin X des Stifters. Bezugsberechtigt ist zu 100 % (1/1) Urenkel Y. Anfallsberechtigt sind zu je 1/2 Urenkel Y und Urenkelin X. Quotal bedeutet dies: Y 1 1/2 und X 1/2 von insges 2. Zurechnung an Y mit 3/4 (75 %) und X mit 1/4 (25 %).

 

Tz. 232

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Eine Zurechnung an sog Zufallsdestinatäre (also Pers, die mit dem Bezug nicht rechnen konnten) scheidet aus (s Schr des BMF v 14.05.2004 zum AStG, BStBl I 2004 SonderNr 1 Rn 15.2.1). Für derartige Zufallsdestinatäre kommt jedoch eine Besteuerung der Destinatszahlungen nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG in Betracht (s Tz 188).

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