Tz. 119

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 1a Abs 4 KStG enthält Regelungen zur "Schlussbesteuerung", wenn eine Rückoption auf Antrag oder kraft Ges stattfindet.

Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Rückoption auf Antrag (§ 1a Abs 4 S 1 bis 3 KStG):
    Eine Rückoption auf Antrag (§ 1a Abs 4 S 1 KStG) führt zu einem fiktiven Formwechsel iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG, auf den § 9 UmwStG (Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges) anzuwenden ist (s § 1a Abs 4 S 2 KStG).
    Der Antrag auf Rückoption ist bei dem für die KSt-Besteuerung der optierenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen bzw beim BZSt in den Fällen, in denen die Eink nur dem St-Abzug unterliegen. Hinsichtlich Form (amtl vorgeschriebener Datensatz) und Frist des Antrags (spätestens einen Monat vor Beginn des Wj, ab dem die Option nicht mehr gelten soll) gelten die bei der urspr Option geltenden Grundsätze entspr (s § 1a Abs 4 S 3 KStG).
    Wegen Einzelheiten s Tz 121ff.
  2. Rückoption kraft Ges (§ 1a Abs 4 S 4 bis 7 KStG):
  1. Nach § 1a Abs 4 S 4 KStG endet die Option kraft Ges, wenn die pers Voraussetzungen des § 1a Abs 1 KStG entfallen, aber die optierende Pers-Ges weiter fortbesteht. Auch in diesem Fall ist von einem fiktiven Formwechsel iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG, auf den § 9 UmwStG anzuwenden ist, auszugehen. Sind die pers Voraussetzungen wegen der Umwandlung der optierenden Gesellschaft in eine Kap-Ges nicht mehr erfüllt, ist hingegen von einer Umwandlung einer Kap-Ges in eine Kö auszugehen, dh bei einer Verschmelzung sind die §§ 11ff UmwStG anwendbar, ein Formwechsel führt zu keinen stlichen Folgen (s § 1a Abs 4 S 7 KStG).
  2. Weiter endet die Option kraft Ges beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters der optierenden Pers-Ges. In diesem Fall gilt die optierende Gesellschaft unmittelbar nach dem Ausscheiden als aufgelöst. Für die weitere stliche Behandlung ist wie folgt zu differenzieren:
    Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die pers Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG, ist von einer Verschmelzung bzw Vermögensübertragung auszugehen (§ 1a Abs 4 S 5 KStG).
    Erfüllt der verbleibende Gesellschafter nicht die pers Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG, gilt die optierende Gesellschaft als aufgelöst und ihr Vermögen als an die Gesellschafter ausgeschüttet, wobei bei der Anwendung des § 11 KStG an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der gW des vorhandenen Vermögens tritt (§ 1a Abs 4 S 6 KStG).

Wegen Einzelheiten s Tz 144ff. Die Fin-Verw geht in diesem Fall von einer Mitteilungspflicht der optierenden Gesellschaft aus (s Rn 99 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212).

 

Tz. 120

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Rückoption führt zu einer Beendigung der Besteuerung als Kap-Ges. Außer in den Fällen der fiktiven Auflösung ohne Umwandlung iSd § 1a Abs 4 S 6 KStG führt die Rückoption grds zu einem Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft (s UmwStE 2011 Rn 00.02 und 22.07 und s Rn 95 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212), der zur Aufdeckung von stillen Reserven führt, soweit ein Bw-Ansatz nicht möglich ist.

Wird die optierende Gesellschaft, die zivilrechtlich eine Pers-Ges ist, aufgelöst, ist dies uE kein Fall des § 1a Abs 4 KStG, sondern des § 1a Abs 1 S 1 iVm § 11 KStG. GlA s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 364).

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