Tz. 118

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Insoweit als Einnahmen iSd § 19 EStG bei dem Gesellschafter vorliegen (s Tz 105ff), gelten nach § 1a Abs 3 S 7 KStG die optierende Gesellschaft als lohnstlicher Arbeitgeber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer. In diesem Fall sind alle Regelungen der §§ 38ff EStG zu beachten. Dh die optierende Gesellschaft hat insbes Lohnkonten zu führen, den LSt-Abzug vorzunehmen, LSt-Anmeldungen einzureichen und die elektronische LSt-Bescheinigung an die Fin-Verw zu übermitteln. Ebenso s Rn 83 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212), s Nagel/Schlund (NWB 2021, 1874, 1882) und s Schulze zur Wiesche (StBp 2021, 215, 218).

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