Tz. 103

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei dem Gesellschafter führen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen zu Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Hierbei handelt es sich um – ggf fiktive – Ausschüttungen (zB Gewinnanteile, s Tz 113ff) oder auch vGA (zB überhöhte Leistungsvergütungen). Anders als vor der Option muss der Gesellschafter die Gewinne der Gesellschaft somit nicht sofort, sondern erst bei wirtsch Verfügbarkeit versteuern. Wegen der vorrangigen Zuordnung zu anderen Eink-Arten s Tz 112.

Bei im PV gehaltenen Anteilen unterliegen die Ausschüttungen grds der Abgeltung-St, soweit kein Antrag auf Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens (s Tz 97) gestellt worden ist. Ebenfalls hierzu s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 946).

Wegen im BV gehaltenen Anteilen s Tz 99.

 

Tz. 104

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Carle (NWB 2021, 2270, 2275) weist zutr darauf hin, dass die Fin-Verw an die Anerkennung sog inkongruenter GA bei Kap-Ges höhere Anforderungen als bei Pers-Ges stellt. Ebenfalls hierzu s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 24).

Wegen der Möglichkeit zum Abzug von Refinanzierungsaufwendungen s Tz 97.

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