Tz. 643

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Gegen die Entstrickungsbesteuerung allg werden unionsrechtliche Bedenken geäußert (s Tz 37ff). In diesem Zusammenhang soll neben dem § 4g EStG gerade auch die Stundungsvorschrift des § 36 Abs 5 EStG die Konsequenzen einer Sofortbesteuerung im Fall der Entstrickung abmildern und hierdurch diesen unionsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen. Die typisierende Stundungsregelung berücksichtigt insoweit den Zusammenhang zwischen Entstrickung in D und Step-up im Zuzugsstaat. Die in § 36 Abs 5 EStG vorgesehene fünfjährige Pauschalierung stellt deshalb uE eine für alle Beteiligten verhältnismäßige Verfahrensvereinfachung dar. Dies wurde zwischenzeitlich auch vom EuGH so bestätigt. Ausführlich hierzu s Tz 42ff.

Problematisch ist aber die nicht abschließend geklärte Frage nach der Notwendigkeit einer Abmilderung der Besteuerungsfolgen auch in Drittstaatssachverhalten sowie die Rechtfertigung einer Entstrickungsbesteuerung im Zusammenhang mit Anrechnungs-BetrSt (hierzu s Tz 46a). Zur ATAD-RL s Tz 46bff.

 

Tz. 644

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Unionsrechtlich problematisch dürfte uE aber das Fehlen von Stundungsregelungen im UmwStG sein. Hierzu s auch Tz 44 am Ende und s Tz 99. Zu der abw Herangehensweise bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Pers gem § 6 AStG und zur deren europarechtlichen Einordnung s Tz 101a.

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