Tz. 618

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach dem Grundtatbestand des § 4g Abs 2 S 1 EStG ist der AP im Wj der Bildung und in den vier folgenden Wj zu jeweils 1/5 gewinnerhöhend aufzulösen. Im Wj der Überführung bzw Bildung ist der AP am Schluss des Wj somit nur noch iHv 4/5 auszuweisen. Es ist eine Wj-bezogene und keine monatsweise Auflösung des AP vorgesehen. Dies dürfte insbes bei Umstellung des Abschlussstichtags zu beachten sein. Enden in einem VZ zwei Wj, kommt es unabhängig von der Länge der Wj zu einer Auflösung von insges 2/5 des AP (s auch Heinicke, in Schmidt, 40 Aufl, § 4g EStG Rn 10). Die Auflösung des AP erfolgt unabhängig von der tats Restnutzungsdauer des überführten WG im Zeitpunkt der Überführung.

 

Tz. 619

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Besteuerung des Auflösungsbetrags erfolgt nach den allg Grundsätzen; dh der Gewinn unterliegt insoweit der Besteuerung mit ESt, KSt und GewSt. Bei Gewinnen aus Anteilen an Kap-Ges sind jedoch die im Auflösungszeitpunkt maßgebenden Fassungen der §§ 8b KStG, 3 Nr 40 EStG zu beachten. Dies kann uU dazu führen, dass zB eine fiktive Entnahme von Anteilen an Kap-Ges, bei der im Überführungszeitpunkt noch das Halbeink-Verfahren Anwendung fand, bei Bildung eines AP nach § 4g EStG tw nach den Grundsätzen des Teileink-Verfahrens zu versteuern ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge