Tz. 86c

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Maßgeblich für die Besteuerung des VG ab Überschreiten der Veräußerungsrenten/-raten über die AK/Bw der Anteile (zuz Kosten, s Tz 86b) ist die materielle Rechtslage im jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der wiederkehrenden Bezüge. Auf den Stichtag der Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile kommt es nicht an (so noch die – überholte – Verw-Auff: s Vfg der OFD Frankfurt v 28.05.2003, DStR 2003, 1396 und Vfg der OFD Magdeburg v 23.06.2004, FR 2004, 1081, bundeseinheitlich). Mit Antrag auf Zuflussbesteuerung wird der stliche Realisationszeitpunkt auf den Zufluss jeder einzelnen Zahlung nach Überschreiten der Erwerbsaufwendungen für die Beteiligung verschoben (s Urt des BFH v 18.11.2014, BStBl II 2015, 526 unter Rn 17–20; die auf eine teleologische Einschr des § 17 Abs 2 EStG gestützte Auff des BFH ist aufgr der Vergleichbarkeit der Gewinnermittlung mit der von § 21 Abs 1 S 1 UmwStG auf die Besteuerung eines VG aus einbringungsgeborenen Anteilen entspr anzuwenden). Daher ist für ab 2002 zufließende VG das Halb-Eink-Verfahren und ab 2009 das Teil-Eink-Verfahren maßgebend (s OFD Nds v 13.11.2015, DB 2015, 2845 unter Aufgabe der bisher gegenteiligen Verw-Auff). Dies gilt selbst dann, wenn die Anteilsveräußerung zu einem Stichtag erfolgt ist, an dem das Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren noch nicht anzuwenden gewesen wäre, wenn eine Sofortbesteuerung erfolgt wäre (s H 17 Abs 7 [Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen] EStH 2019).

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