Tz. 86d

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Werden einbringungsgeborene Anteile vor Inkrafttreten des Halb-Eink-Verfahrens veräußert oder ist das Halb-Eink-Verfahren wegen § 3 Nr 40 S 3 EStG nicht anwendbar (Einzelheiten s Tz 106ff), kann bei Sofortbesteuerung auf den VG iSd § 16 EStG (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) grds eine Tarifermäßigung gem § 34 EStG in Frage kommen. Wählt der Veräußerer bei wiederkehrenden Leistungen die Zuflussbesteuerung, sind jeweils nachträgliche Eink gegeben, sodass mangels außerordentlicher Eink (keine zusammengeballte Realisierung stiller Reserven) eine Tarifermäßigung gem § 34 EStG ausscheidet. Da der VG sukzessive mit dem Zufluss der wiederkehrenden Bezüge entsteht (s Tz 86c), sind bei der Versteuerung die tats und rechtlichen Verhältnisse im VZ der Vereinnahmung der Renten/Raten maßgebend (zB Zusammensetzung der Eink und St-Satz).

Wird die Kaufpreisverpflichtung in Gestalt wiederkehrender Bezüge durch eine einmalige Leistung abgelöst, liegt keine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG, sondern ein tarifbegünstigter VG vor (s Urt des BFH v 10.07.1991, DB 1991; 2368, v 21.09.1993, DB 1994, 610; und v 14.01.2001, BFH/NV 2004, 706 unter II. 1 d). Die stlichen Folgen aus der gewählten Zuflussbesteuerung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Die Anwendung des ermäßigten St-Satzes auf die Ablösesumme setzt voraus, dass nicht bereits im Veräußerungsjahr eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden ist. Die Abfindung ist in diesem Fall jedoch ausnahmsweise gleichwohl tarifbegünstigt, wenn die Einmalzahlung bei Veräußerung der Anteile im Verhältnis zum Ablösebetrag nur geringfügig ist (s Urt des BFH v 14.01.2004, BFH/NV 2004, 706).

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