Tz. 22

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Da eine KGaA nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG ein eigenständiges KSt-Subjekt ist, unterliegt das von ihr zu versteuernde Einkommen der 15%igen (bis VZ 2007: 25%igen) KSt. Soweit es als Dividende an die Kommanditaktionäre ausgekehrt wird, werden die Auskehrungen bei diesen nach den Grundsätzen des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens besteuert. Wegen der ab dem VZ 2009 bei lfd Erträgen im PV geltenden Abgeltung-St s Tz 10.

Das Teil-/HalbEink-Verfahren greift hingegen – der Zwitternatur der KGaA entspr – grds nicht für den Teil des lfd KGaA-Gewinns, der auf die phG auf ihre nicht auf das Grund-Kap geleisteten Einlagen oder als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt wird. Insoweit hat die KGaA nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG abzb BA, die die Bemessungsgrundlage für die 15%ige (bis VZ 2007: 25%ige) KSt verringern. Bei den phG liegen gem § 15 Abs 1 Nr 3 EStG voll zu besteuernde Eink aus Gew vor (s § 9 KStG Tz 19a ff). Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn in dem Gewinnanteil des phG Einnahmen iSd § 3 Nr 40 EStG enthalten sind. UE ist in diesen Fällen auch auf der Ebene des phG § 3 Nr 40 EStG anzuwenden. Wegen eines Bsp und wegen weiterer Einzelheiten, auch wegen aA s § 8b KStG Tz 405.

Veräußert der phG seinen Anteil, fällt der VG insoweit, als er auf Anteile an Kö entfällt, unter § 3 Nr 40 Buchst b EStG (s Tz 48). Entspr gilt bei der Aufgabe des gesamten Anteils (s Tz 56).

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