Tz. 43

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 29 Abs 3 S 4 KStG regelt, welche Auswirkungen die Abspaltung von BV auf eine Pers-Ges auf das stliche Einlagekonto der Überträgerin hat. Danach mindert sich das stliche Einlagekonto der übertragenden Kö in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.

Einer Ausweitung der Regelung für die Abspaltung von BV auf eine natürliche Pers bedurfte es nicht, weil gem § 124 Abs 1 UmwG eine natürliche Pers nicht übernehmender Rechtsträger bei einer Abspaltung sein kann (s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 29 KStG Rn 64).

Die Vorschrift des § 29 Abs 3 S 4 KStG ergänzt die in § 16 UmwStG enthaltenen Regelungen. Geht Vermögen einer Kö durch Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges über, gelten gem § 16 UmwStG die §§ 38, 10 und 15 UmwStG entspr, dh die Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges – haben ein Übernahmeergebnis zu versteuern. Letzeres ist gem § 4 Abs 5 S 2 UmwStG aufzusplitten in Bezüge iSd § 7 UmwStG (offene Gewinnrücklagen) und in den danach verbleibenden Übernahmegewinn bzw -verlust, deren stliche Behandlung in § 4 Abs 6 und 7 UmwStG geregelt sind (s § 16 UmwStG Tz 12). Wegen der Auswirkungen des stlichen Einlagekontos der übertragenden Kö auf de Ermittlung der Bezüge iSd § 7 UmwStGTz 3.

 

Tz. 44

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach § 29 Abs 3 S 4 KStG verringert sich bei der übertragenden Kö – entspr dem Aufteilungsschlüssel – das stliche Einlagekonto; bei einer Aufspaltung: auf null; bei einer Abspaltung: anteilig.

Im Fall der Abspaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges beschr sich die Anwendung des § 29 Abs 3 S 4 KStG, da die Übernehmerin nicht der KSt unterliegt, auf die Überträgerin.

Im Fall der Aufspaltung hat § 29 Abs 3 S 4 KStG uE keine Bedeutung, da die Überträgerin untergeht; eine Nullfeststellung des stlichen Einlagekontos erfolgt nicht.

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