Tz. 11

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Die entspr Anwendung des § 3 UmwStG bedeutet, dass die übertragende Kö das übergehende BV in ihrer stlichen Übertragungs-Bil grds mit dem gW anzusetzen hat und bei Vorliegen der in § 3 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen mit dem Bw oder mit einem Zwischenwert ansetzen darf. Bei Ansatz des Bw entsteht kein Übertragungsgewinn. Bei Ansatz eines höheren Werts ergibt sich ein stpfl Übertragungsgewinn.

Der Bil-Verlust bzw (bei Überschuldung) -gewinn, der sich im Fall der Abspaltung bei der übertragenden Kö infolge der Übertragung eines Teilbetriebs ergibt, ist, da gesellschaftsrechtlich veranlasst, nach § 4 Abs 1 EStG außerbilanziell zu neutralisieren (ebenso hierzu s § 15 UmwStG Tz 220).

 

Tz. 12

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Die entspr Anwendung des § 4 UmwStG bedeutet für die übernehmende Pers-Ges, dass

a) sie das auf sie übergegangene BV mit den gleichen Werten wie bei der Überträgerin anzusetzen hat (s § 4 Abs 1 UmwStG);
b)

das Übernahmeergebnis aufzusplitten ist (s § 4 Abs 5 S 2 UmwStG)

aa) in Bezüge iSd § 7 UmwStG iHd offenen Rücklagen und
bb) in den danach verbleibenden Übernahmegewinn bzw Übernahmeverlust, deren stliche Behandlung in § 4 Abs 6 und 7 UmwStG geregelt sind (dazu s § 4 UmwStG Tz 90).
 

Tz. 13

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Die entspr Anwendung des § 5 UmwStG bedeutet beim Vermögensübergang auf eine Pers-Ges mit BV, dass hinsichtlich der AE der übertragenden Kö, die an der Ermittlung eines Übernahmegewinns oder -verlusts teilhaben, für die Spaltung grds nichts Besonderes gilt, dh die Ausführungen in § 5 UmwStG (s § 5 UmwStG Tz 1 ff) sind auch bei der Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges zu beachten.

Zu beachten ist, dass die AK bzw der Bw der jeweils einheitlichen Beteiligung eines AE an der übertragenden Kö für Zwecke der Gewinnermittlung nach stlichen Kriterien aufzuteilen sind. Die Aufteilung erfolgt in einen Teil, der dem auf die Pers-Ges übergehenden Vermögen enspricht und einen oder mehrere andere Teile, die im Fall der Aufspaltung dem Vermögen entsprechen, das auf andere Kö übergeht, oder die im Fall der Abspaltung dem Vermögen entsprechen, das bei der übertragenden Kö verbleibt (s Asmus, in H/ M, 3. Aufl, § 16 UmwStG Rn 46ff). Maßgeblich ist dafür das Verhältnis der gW; das ist idR das Umtauschverhältnis lt Spaltungsvertrag.

Die AE der Kap-Ges, die iRd Spaltung ihre Anteile an die übernehmende Pers-Ges veräußern, werden nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert (dazu s § 5 UmwStG Tz 21 ff).

 

Tz. 14

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Auch § 6 UmwStG (Übernahmefolgegewinn) und § 7 UmwStG (anteilige Zurechnung der im übergehenden BV enthaltenen offenen Gewinnrücklagen als Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG) sind iRd § 16 UmwStG entspr anzuwenden.

Die entspr Anwendung des § 8 UmwStG bedeutet, dass beim Übergang von BV im Wege der Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges ohne BV die übergehenden WG in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö mit dem gW anzusetzen sind. Wegen der Einzelheiten s § 8 UmwStG Tz 1 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge