Tz. 4
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die entspr Anwendung des § 3 UmwStG bedeutet, dass die übertragende Kö das übergehende BV mit dem Bw oder mit einem höheren Wert (höchstens Tw) ansetzen darf. Bei Ansatz des Bw entsteht kein Übertragungsgewinn. Bei Ansatz eines höheren Werts ergibt sich ein stpfl Übertragungsgewinn. Die Ausführungen zu § 3 UmwStG nF Tz 26, wonach die Fin-Verw die Auff vertritt, dass das in § 3 UmwStG geregelte Wertansatzwahlrecht wegen der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil leerläuft, gelten auch für die Auf- oder Abspaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges.
Der Bil-Verlust bzw (bei Überschuldung) -gewinn, der sich im Fall der Abspaltung bei der übertragenden Kö infolge der Weggabe eines Teilbetriebs ergibt, ist, da gesellschaftsrechtlich veranlasst, nach § 4 Abs 1 EStG außerbilanziell zu neutralisieren.
Tz. 5
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die entspr Anwendung des § 4 UmwStG bedeutet für die übernehmende Pers-Ges, dass sie
a) | das auf sie übergegangene BV mit den gleichen Werten wie bei der Übertragerin anzusetzen hat (idR Bw-Fortführung, s § 4 Abs 1 UmwStG); | ||||
b) | einen Übernahmegewinn (vor In-Kraft-Treten des StSenkG: erhöht um die nach § 10 Abs 1 UmwStG aF anzurechnende KSt) zu versteuern hat; | ||||
c) | im Falle eines Übernahmeverlusts
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Tz. 6
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Zu beachten ist, dass der Übernahmegewinn oder der Übernahmeverlust iSd § 4 Abs 4 UmwStG sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der bei der Spaltung auf die Pers-Ges übergegangenen WG und dem anteiligen Bw der Anteile an der übertragenden Kö bezieht. Der anteilige Bw ist nach den Regeln des § 15 Abs 4 UmwStG zu ermitteln.
Tz. 7
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die entspr Anwendung des §§ 5 und 7 UmwStG bedeutet beim Vermögensübergang auf eine Pers-Ges mit BV, dass hinsichtlich der AE der übertragenden Kö, die an der Ermittlung eines Übernahmegewinns oder -verlusts teilhaben, für die Spaltung grds nichts Besonderes gilt, dh die Ausführungen in s § 5 UmwStG nF Tz 1 ff sind auch bei der Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges zu beachten.
Zu beachten ist jedoch, dass die AK bzw der Bw der jeweils einheitlichen Beteiligung eines AE an der übertragenden Kö für Zwecke der Gewinnermittlung nach stlichen Kriterien aufzuteilen sind. Die Aufteilung erfolgt in einen Teil, der dem auf die Pers-Ges übergehenden Vermögen enspricht und einen oder mehrere andere Teile, die im Fall der Aufspaltung dem Vermögen entsprechen, das auf andere Rechtsträger übergeht, oder die im Fall der Abspaltung dem Vermögen entsprechen, das bei der übertragenden Kö verbleibt (s Haritz, in H/B, 2. Aufl, § 16 UmwStG Rz 41). Maßgeblich ist der sich aus § 15 Abs 4 UmwStG ergehende Aufteilungsmaßstab; das ist idR das Umtauschverhältnis lt Spaltungsvertrag.
Die AE der Kap-Ges, die iRd Spaltung ihre Anteile an die übernehmende Pers-Ges veräußern, werden nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert (dazu s § 5 UmwStG nF Tz 17).
Tz. 8
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die entspr Anwendung des § 8 UmwStG bedeutet, dass beim Übergang von BV im Wege der Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges ohne BV die übergehenden WG in der stlichen Schlussbilanz der übertragenden Kö mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Wegen der Einzelheiten s § 8 UmwStG nF Tz 2 ff.
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