Tz. 17

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bei den AE richtet sich die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung der Anteile bzw aus der Abfindung nach den allgemeinen estlichen Grundsätzen, dh es kommt zur Besteuerung,

wenn sich die Anteile an der Kap-Ges in einem BV befinden,
wenn es sich um einbringungsgeborene Anteile (s § 21 UmwStG) handelt,
wenn es sich um eine Beteiligung iSd § 17 EStG handelt, die im PV gehalten wird, oder
bei einem Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (s §§ 22 Nr 2, 23 EStG).

Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG nF Tz 82 ff.

Für Gesellschafter der übertragenden Kö, die anlässlich der Verschmelzung ausscheiden, ist § 17 UmwStG zu beachten. Diesen AE werden danach bei Barabfindung für den bei ihnen dadurch entstehenden Gewinn die Möglichkeiten/Erleichterungen des § 6b EStG (nur für Anteile an Kap-Ges) auch in den Fällen gewährt, in denen die Sechsjahresfrist des § 6b Abs 4 Nr 2 EStG nicht erfüllt ist. Wegen Einzelheiten s § 17 UmwStG nF Tz 1 ff. Da § 6b EStG ab dem VZ 1999 nicht mehr auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges anzuwenden ist, wurde § 17 UmwStG, der an diesen Tatbestand anknüpft, durch das StBereinG 1999 aufgehoben. Hierzu s § 17 UmwStG nF Tz 7. Nach § 6b Abs 10 EStG idF des UntStFG ist auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges § 6b EStG wieder anwendbar. Dementspr hätte uE auch § 17 UmwStG wieder eingeführt werden müssen.

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