Tz. 17
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Bei den AE richtet sich die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung der Anteile bzw aus der Abfindung nach den allgemeinen estlichen Grundsätzen, dh es kommt zur Besteuerung,
• | wenn sich die Anteile an der Kap-Ges in einem BV befinden, |
• | wenn es sich um einbringungsgeborene Anteile (s § 21 UmwStG) handelt, |
• | wenn es sich um eine Beteiligung iSd § 17 EStG handelt, die im PV gehalten wird, oder |
• | bei einem Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (s §§ 22 Nr 2, 23 EStG). |
Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG nF Tz 82 ff.
Für Gesellschafter der übertragenden Kö, die anlässlich der Verschmelzung ausscheiden, ist § 17 UmwStG zu beachten. Diesen AE werden danach bei Barabfindung für den bei ihnen dadurch entstehenden Gewinn die Möglichkeiten/Erleichterungen des § 6b EStG (nur für Anteile an Kap-Ges) auch in den Fällen gewährt, in denen die Sechsjahresfrist des § 6b Abs 4 Nr 2 EStG nicht erfüllt ist. Wegen Einzelheiten s § 17 UmwStG nF Tz 1 ff. Da § 6b EStG ab dem VZ 1999 nicht mehr auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges anzuwenden ist, wurde § 17 UmwStG, der an diesen Tatbestand anknüpft, durch das StBereinG 1999 aufgehoben. Hierzu s § 17 UmwStG nF Tz 7. Nach § 6b Abs 10 EStG idF des UntStFG ist auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges § 6b EStG wieder anwendbar. Dementspr hätte uE auch § 17 UmwStG wieder eingeführt werden müssen.
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