Tz. 7

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

Infolge der Änderungen durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist § 6b EStG ab dem VZ 1999 nicht mehr auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges anzuwenden. § 17 UmwStG, der an diesen Tatbestand anknüpft, ist daher gegenstandslos geworden und wurde durch das StBereinG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) aufgehoben.

Redaktionelle Folgerungen daraus ergaben sich in § 1 Abs 3 und 4 UmwStG, in § 18 Abs 1 UmwStG und in § 19 Abs 1 UmwStG.

Nach § 27 Abs 4 UmwStG nF ist § 17 UmwStG letztmals auf Abfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten beruhen, bei denen der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.1999 liegt.

Nach § 6b Abs 10 EStG idF des UntStFG ist auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges § 6b EStG wieder anwendbar. Dementspr hätte uA auch § 17 UmwStG wieder eingeführt werden müssen.

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