Tz. 1
Stand: EL 60 – ET: 07/2007
Nach § 17 UmwStG ist, wenn ein AE ganz oder tw in bar abgefunden wird und sich dadurch sein Gewinn erhöht, auf Antrag § 6b EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 6b Abs 4 Nr 2 EStG genannte Sechsjahresfrist entfällt.
Die Überschrift des § 17 UmwStG, die vom ›Minderheitsgesellschafter‹ spricht, ist irreführend, denn § 17 UmwStG erfasst nach übereinstimmender Literaturmeinung auch Mehrheitsgesellschafter und mehrere AE, die zusammen die Anteilsmehrheit haben (s Hübl, in H/H/R, § 17 UmwStG 1977 Rn 4; Haritz, in H/B, 2. Aufl, § 17 UmwStG Rn 21).
§ 17 UmwStG ist nach § 1 Abs 2 – 4 UmwStG anzuwenden auf
a) | Verschmelzungen und Vermögensübertragungen in der Form der Vollübertragung, |
b) | auf den Formwechsel bestimmter Kö in Pers-Ges, |
c) | auf die Auf- und Abspaltung sowie auf die Teilübertragung. |
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