Ausl Kö, die in D mit inl Eink der beschr StPflicht unterliegen, dürfen künftig nur noch gefördert werden, wenn sie in D wegen Gemeinnützigkeit st-begünstigt sind (§ 58 Nr 1 S 3 AO). Beschr stpfl Kö dürfen also nur noch gefördert werden, wenn sie in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind (§ 5 Abs 2 Nr 2 Hs 2 KStG) und sämtliche Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen (was bereits aufgr der Anforderungen an die Satzung nach § 60 AO, formelle Satzungsmäßigkeit, praktisch nur sehr selten der Fall ist). Beschr stpfl Kö aus Drittstaaten, die in D generell nicht gemeinnützig sind, dürfen – unionsrechtlich geboten vor dem Hintergrund der Kap-Verkehrsfreiheit – jetzt doch gefördert werden (vgl geänderten AEAO Nr 2 zu § 58, s BMF-Schr v 06.08.2021).

Auch die Beschaffung von Mitteln für nicht beschr stpfl ausl Kö ist möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die ausl Empfänger-Kö die überlassenen Mittel tats für st-begünstigte Zwecke iSd dt Gemeinnützigkeitsrechts verwendet. Dies muss auch ausreichend nachgewiesen werden können (ggf durch ins dt übersetzte Unterlagen, vgl hierzu FR 1997, 94 sowie AEAO Nr 1 z § 58 Nr 1 AO).

Aber: Der Nachw, dass die ausl Kö die dt gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, ist durch Vorlage geeigneter Belege zu erbringen. In entspr Anwendung des BMF-Schr v 16.05.2011 (BStBl I 2011, 559) betreffend die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen ins EU-/EWR-Ausl sind dies insbes Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachw über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle (vgl Bayerisches LfSt, Vfg v 06.03.2018, StEd 2018, 562, sowie OFD Ffm, Vfg v 05.09.2013, DStR 2014, 102).

Als Nachw der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausl können folgende – ggf ins Dt übersetzte – Unterlagen dienen:

  • Abgeschlossene Verträge
  • Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausl und Bestätigungen des Zahlungsempfängers (Hilfspers iSd § 57 Abs 1 S 2 AO) über den Erhalt der Mittel
  • Tätigkeitsbeschreibungen
  • Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder St-Beraters
  • Zuwendungsbescheide ausl Behörden

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