Tz. 9

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Auslöser der Ergänzung des § 51 AO um den neuen Abs 2 war das Urt des EuGH v 14.09.2006 – C 386/04 ("Stauffer"), (EUGHE, Beil zu BFH/NV 1/2007, 55). Der EuGH hatte entschieden, es sei mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Italien) ansässige und nach dessen Recht als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die ihre gemeinnützigen Zwecke nicht in D verfolgt (CH), sondern hier nur Vermietungs-Eink erzielt und insoweit beschr stpfl ist, anders als gemeinnützige Einrichtungen, die in D unbeschr stpfl sind, keinen Anspruch auf Befreiung von der KSt hat (s § 5 Absl Nr 9 KStG sowie § 5 Abs 2 Nr 2 KStG bisherige Fassung). Der EuGH sah darin einen Verstoß gegen die Kap-Verkehrsfreiheit, weil die KSt-Befreiung allein an die Belegenheit des Sitzes der gemeinnützigen Einrichtung anknüpfe und dies kein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund sei. Die Regelung des § 51 Abs 2 AO ist eine Reaktion des St-Ges-Gebers auf das Urt des EuGH v 14.09.2006, C-386/04, Stauffer, aaO.

Die StBefreiung aufgr Gemeinnützigkeit gilt nach § 5 Abs 2 Nr 2 KStG auch für ausl Kö. Nach Recht eines EU-/EWR-Staates als st-begünstigt anerkannte Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Gebiets eines dieser Staaten befinden, werden den inl st-begünstigten Kö bei der Besteuerung gleichgestellt. Damit wird auch bei diesen beschr stpfl Kö der Bereich der Vermögensverwaltung nicht besteuert, sondern nur deren wG.

Aber: Keine KSt-Befreiung nach § 5 Abs 2 Nr 2 KStG für eine im Inl beschr stpfl Stiftung mit Sitz in der Schweiz, vgl FG BW, Urt v 23.04.2015 (3 K 1766/13, npoR 2016, 35). Die dagegen eingelegte Rev wurde vom BFH mit Urt v 15.11.2017, I R 39/15, zurückgewiesen. Der BFH hält im Urt an seiner ständigen Rspr fest, dass Maßstab der Gemeinnützigkeit allein das dt Recht ist, egal, ob die betreffende Kö im In- oder Ausl ansässig ist. Beschr stpfl Kö aus Drittstaaten sind deshalb in D nicht gemeinnützig.

Voraussetzung für die StBefreiung ist, dass diese Kö nach ihrer Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (vgl § 51 bis 68 AO). Durch die Bezugnahme auf § 5 Abs 1 Nr 9 KStG in § 5 Abs 2 Nr 2 KStG ist damit aber keine Ausweitung der als gemeinnützig anzuerkennenden Zwecke verbunden. Vgl auch BFH-Urt v 20.12.2006 (BStBl II 2010, 331).

 

Tz. 10

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 51 Abs 2 AO ist jedoch Voraussetzung für die St-Vergünstigung ein struktureller Inl-Bezug.

Bei Zweckverwirklichung im Ausl ist Voraussetzung für die St-Vergünstigung einer Kö, dass natürliche Pers, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in D haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Kö neben der Verwirklichung der st-begünstigten Zwecke auch zum Ansehen der B-Rep im Ausl beitragen kann (sog struktureller Inl-Bezug). Es wird damit ein Bezug der Zweckverwirklichung zu D gefordert.

Die erforderliche "Ansehensförderung" und die Frage, wie "spürbar" und "messbar" sich die Tätigkeit auf das Ansehen D im Ausl auswirken muss, wurde im AEAO Nr 7 zu § 51 Abs 2 wie folgt geregelt:

Zitat

„Falls durch die Tätigkeit im Ausl keine im Inl lebenden Pers gefördert werden, ist ein Inl-Bezug gegeben, wenn die Tätigkeit der Kö neben der Verwirklichung der st-begünstigten Zwecke auch zur Verbesserung des Ansehens D im Ausl beitragen kann. Dabei bedarf es keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen D im Ausl. Bei im Inl ansässigen Kö ist der mögliche Beitrag zum Ansehen D im Ausl – ohne besonderen Nachw – bereits dadurch erfüllt, dass sie sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Ausl beteiligen (Indizwirkung). Der Feststellung der positiven Kenntnis aller im Ausl Begünstigten oder aller Mitwirkenden von der Beteiligung dt Organisationen bedarf es dabei nicht.

Ausl Kö können den Inl-Bezug ebenfalls erfüllen, beispielsweise indem sie ihre st-begünstigten Zwecke zum Teil auch in D verwirklichen oder – soweit sie nur im Ausl tätig sind – auch im Inl lebende natürliche Personen fördern, selbst wenn die Personen sich zu diesem Zweck im Ausl aufhalten. Bei der Tatbestandsalt des möglichen Ansehensbeitrags zugunsten D entfällt zwar bei ausl die Indizwirkung, die Erfüllung dieser Tatbestandsalt durch ausl Einrichtungen ist aber nicht grds ausgeschlossen.”

Zur Verwirklichung st-begünstigter Zwecke im Ausl vgl auch Bayerisches LfSt, Vfg v 06.03.2018 (StEd 2018, 562) und v 14.09.2012 (DStR 2012, 817); sowie OFD Ffm, Vfg v 05.09.2013 (DStR 2014, 102). Zur Abzugsfähigkeit von Ausl-Spenden vgl das BMF-Schr v 16.05.2011 (BStBl I 2011, 559).

Als Nachw der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Aus können uE folgende – ggf ins Dt übersetzte – Unterlagen dienen:

  • abgeschlossene Verträge
  • Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausl und Bestätigungen des Zahlungsempf...

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